Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Viehwirtschaftsgesetz 1983
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 621/1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 374/1992Bundesgesetzblatt Nr. 621 aus 1983, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 374 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
§ 2. (1) Bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes gelten neben den Zielen des Landwirtschaftsgesetzes 1992 folgende weitere Ziele:Paragraph 2, (1) Bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes gelten neben den Zielen des Landwirtschaftsgesetzes 1992 folgende weitere Ziele:
Schutz der inländischen Viehwirtschaft,
Stabilisierung der Märkte unter Bedachtnahme auf regionale und saisonale Erfordernisse sowie die Aufnahmefähigkeit der in- und ausländischen Märkte,
möglichst wirtschaftliche Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung sowie Absicherung strukturverbessernder Maßnahmen und
kontinuierliche Versorgung und Belieferung des Marktes mit Produkten zu angemessenen Preisen und mit einwandfreier Qualität.
(2)Absatz 2,Die Besorgung der Aufgaben nach diesem Bundesgesetz obliegt, soweit nicht anderes bestimmt ist, der „Vieh- und Fleischkommission beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft'' (im folgenden als „Kommission'' bezeichnet). Sie hat ihren Sitz in Wien; ihr Wirkungsbereich erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet.
(3)Absatz 3,Ab 1. Juli 1993 ist die AMA (Agrarmarkt Austria) zur Besorgung der Aufgaben der Vieh- und Fleischkommission beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft zuständig.
Dokumentnummer
NOR12073580
Alte Dokumentnummer
N5198310993Y