Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Viehwirtschaftsgesetz 1983
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 621/1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 381/1991Bundesgesetzblatt Nr. 621 aus 1983, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 381 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2aParagraph 2 a
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
§ 2a. (1) Inhaber von Betrieben, die Schlachttiere auf Schlachtgewichtsbasis für eigene oder fremde Rechnung übernehmen, haben bei der Schlachtung Zurichtungsnormen, soweit sie der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung erlassen hat, einzuhalten und die Preismeldungen gemäß § 3 darauf zu beziehen.Paragraph 2 a, (1) Inhaber von Betrieben, die Schlachttiere auf Schlachtgewichtsbasis für eigene oder fremde Rechnung übernehmen, haben bei der Schlachtung Zurichtungsnormen, soweit sie der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung erlassen hat, einzuhalten und die Preismeldungen gemäß Paragraph 3, darauf zu beziehen.
(2)Absatz 2,Zurichtungsnormen sind insbesondere für jene Tierkategorien, für die Preisbänder gemäß § 4 festzusetzen sind, zu bestimmen. In den Verordnungen ist insbesondere festzulegen, welche Teile bei den einzelnen Kategorien vor der Ermittlung des Gewichts des warmen Schlachtkörpers (Warmgewicht), die innerhalb von 30 Minuten nach der Schlachtung zu erfolgen hat, zu entfernen sind. Die Preise sind auf Basis des Kaltgewichtes, das dem Warmgewicht minus 2% entspricht, zu melden.Zurichtungsnormen sind insbesondere für jene Tierkategorien, für die Preisbänder gemäß Paragraph 4, festzusetzen sind, zu bestimmen. In den Verordnungen ist insbesondere festzulegen, welche Teile bei den einzelnen Kategorien vor der Ermittlung des Gewichts des warmen Schlachtkörpers (Warmgewicht), die innerhalb von 30 Minuten nach der Schlachtung zu erfolgen hat, zu entfernen sind. Die Preise sind auf Basis des Kaltgewichtes, das dem Warmgewicht minus 2% entspricht, zu melden.
(3)Absatz 3,Zur Überprüfung der Einhaltung dieser Verordnungen ist die Kommission berechtigt, durch ihre Organe oder von ihr beauftragte Sachverständige im gesamten Bundesgebiet die Betriebe (insbesondere auch Schlachtstätten) sowie die in Betracht kommenden Lager, Aufzeichnungen und Unterlagen zu überprüfen sowie Berichte und Nachweise zu fordern.
Dokumentnummer
NOR12073581
Alte Dokumentnummer
N5198310994Y