Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
01.07.1991 bis 31.12.1995 — BGBl. Nr. 381/1991
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 401.07.199131.12.1995 BGBl. Nr. 381/1991

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Viehwirtschaftsgesetz 1983

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 621 aus 1983, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 381 aus 1991,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.07.1991BGBl. Nr. 381/1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.1995

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Paragraph 4, (1) Die Kommission hat durch Verordnung Preisbänder festzusetzen für Stiere, Kühe, Mastschweine sowie für Kälber ohne Fell und Hälften von Mastschweinen. Sie kann darüber hinaus Preisbänder für alle im Paragraph eins, genannten Waren festsetzen, wenn hiedurch die Entscheidungsgrundlagen für die Erreichung der Ziele des Paragraph 2, verbessert werden.

  1. Absatz 2,Die Höhe der Preisbänder und die Abstände zwischen ihrer Unter- und Obergrenze sind unter Bedachtnahme auf die Zielsetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, festzulegen. Die Preisbänder sind für jeweils ein Kalenderjahr festzusetzen und auch innerhalb dieses Zeitraumes erforderlichenfalls den geänderten Verhältnissen anzupassen. Sie gelten über das Ende des Kalenderjahres hinaus bis zur nächsten Beschlußfassung über ein entsprechendes Preisband.
  2. Absatz 3,Die Kommission hat die Maßnahmen, für die sie nach diesem Bundesgesetz zuständig ist, darauf abzustellen, daß sich die Marktpreise im Rahmen der Preisbänder halten.

Schlagworte

Untergrenze

Gesetzesnummer

10006750

Dokumentnummer

NOR12073583

Alte Dokumentnummer

N5198310996Y