(4)Absatz 4,Die Gültigkeitsdauer der Ausfuhrbewilligung ist zu befristen. Die Ausfuhrbewilligung hat die Angabe des Warenpreises, sowie des Bestimmungs- und Handelslandes zu enthalten. Soweit es zur Erreichung der in § 2 Abs. 1 genannten Ziele oder zur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen erforderlich ist, ist die Ausfuhrbewilligung mit Auflagen hinsichtlich der Qualität, besonderer Kennzeichnungen der Ware, des Ortes des Grenzübertrittes, der Meldung über den Zeitpunkt der zollamtlichen Abfertigung zur Ausfuhr, der Meldung des Zeitpunktes des Grenzübertrittes, eines Mindestpreises frei österreichische Grenze und der Meldung des Verkaufpreises frei österreichische Grenze zu versehen. Im Interesse einer ordnungsgemäßen laufenden Entlastung des Inlandsmarktes oder einer ordnungsgemäßen laufenden Versorgung des Auslandsmarktes kann in Ausfuhrbewilligungen weiters die Auflage erteilt werden, daß der jeweiligen Marktlage angepaßte Teilmengen nach Maßgabe entsprechender Abrufe innerhalb der Gültigkeitsdauer der Ausfuhrbewilligung zur Ausfuhr freigegeben werden. Von der Kommission erlassene Durchführungsbestimmungen, die dem Nachweis der Einhaltung einer Auflage dienen, sind Bestandteil der betreffenden Auflage. Um die Ausfuhr innerhalb der Gültigkeitsdauer der Ausfuhrbewilligung und die Einhaltung der Auflagen zu gewährleisten, kann die Kommission die Erteilung der Ausfuhrbewilligung von der Leistung einer Sicherstellung abhängig machen.Die Gültigkeitsdauer der Ausfuhrbewilligung ist zu befristen. Die Ausfuhrbewilligung hat die Angabe des Warenpreises, sowie des Bestimmungs- und Handelslandes zu enthalten. Soweit es zur Erreichung der in Paragraph 2, Absatz eins, genannten Ziele oder zur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen erforderlich ist, ist die Ausfuhrbewilligung mit Auflagen hinsichtlich der Qualität, besonderer Kennzeichnungen der Ware, des Ortes des Grenzübertrittes, der Meldung über den Zeitpunkt der zollamtlichen Abfertigung zur Ausfuhr, der Meldung des Zeitpunktes des Grenzübertrittes, eines Mindestpreises frei österreichische Grenze und der Meldung des Verkaufpreises frei österreichische Grenze zu versehen. Im Interesse einer ordnungsgemäßen laufenden Entlastung des Inlandsmarktes oder einer ordnungsgemäßen laufenden Versorgung des Auslandsmarktes kann in Ausfuhrbewilligungen weiters die Auflage erteilt werden, daß der jeweiligen Marktlage angepaßte Teilmengen nach Maßgabe entsprechender Abrufe innerhalb der Gültigkeitsdauer der Ausfuhrbewilligung zur Ausfuhr freigegeben werden. Von der Kommission erlassene Durchführungsbestimmungen, die dem Nachweis der Einhaltung einer Auflage dienen, sind Bestandteil der betreffenden Auflage. Um die Ausfuhr innerhalb der Gültigkeitsdauer der Ausfuhrbewilligung und die Einhaltung der Auflagen zu gewährleisten, kann die Kommission die Erteilung der Ausfuhrbewilligung von der Leistung einer Sicherstellung abhängig machen.