Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Viehwirtschaftsgesetz 1983
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 621/1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 332/1988Bundesgesetzblatt Nr. 621 aus 1983, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 332 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
§ 8. Zur Überprüfung der Einhaltung der §§ 5 und 6 ist die Kommission berechtigt, durch ihre Organe oder von ihr beauftragte Sachverständige im gesamten Bundesgebiet die in Betracht kommenden Lager, Transportmittel und Aufzeichnungen zu überprüfen, sowie von den Importeuren und Exporteuren Berichte und Nachweise zu fordern. Müssen zu diesem Zweck Zollverschlüsse abgenommen werden, so darf dies nur unter Mitwirkung des nächstgelegenen Zollamtes erfolgen. Das Zollamt hat die im Einzelfall erforderlichen Veranlassungen zu treffen. Paragraph 8, Zur Überprüfung der Einhaltung der Paragraphen 5 und 6 ist die Kommission berechtigt, durch ihre Organe oder von ihr beauftragte Sachverständige im gesamten Bundesgebiet die in Betracht kommenden Lager, Transportmittel und Aufzeichnungen zu überprüfen, sowie von den Importeuren und Exporteuren Berichte und Nachweise zu fordern. Müssen zu diesem Zweck Zollverschlüsse abgenommen werden, so darf dies nur unter Mitwirkung des nächstgelegenen Zollamtes erfolgen. Das Zollamt hat die im Einzelfall erforderlichen Veranlassungen zu treffen.
Dokumentnummer
NOR12073587
Alte Dokumentnummer
N5198311000Y