Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verantwortliche Personen beim Bergbau
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 191/1983 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 108/1997Bundesgesetzblatt Nr. 191 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 108 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Text
§ 12. (1) Die Prüfung hat sich für Betriebsleiter und Betriebsleiter-Stellvertreter auf folgende Rechtsvorschriften zu erstrecken: Paragraph 12, (1) Die Prüfung hat sich für Betriebsleiter und Betriebsleiter-Stellvertreter auf folgende Rechtsvorschriften zu erstrecken:
bei Bergbaubetrieben, selbständigen Betriebsabteilungen und Abteilungen im Fall des § 150 Abs. 3 des Berggesetzes 1975 mit überwiegend Aufsuchungstätigkeiten, Gewinnungstätigkeiten, Speichertätigkeiten oder mit diesen zusammenhängenden Vorarbeitenbei Bergbaubetrieben, selbständigen Betriebsabteilungen und Abteilungen im Fall des Paragraph 150, Absatz 3, des Berggesetzes 1975 mit überwiegend Aufsuchungstätigkeiten, Gewinnungstätigkeiten, Speichertätigkeiten oder mit diesen zusammenhängenden Vorarbeiten
das Berggesetz 1975, die Bestimmungen über das Bergbauberechtigungswesen jedoch nur in Grundzügen,
die wichtigsten Bestimmungen der von den Bergbehörden anzuwendenden verfahrensrechtlichen Vorschriften,
die nach Betriebsart und Bergbauzweig in Betracht kommenden Vorschriften über durchzuführende Schutzmaßnahmen,
die nicht unter lit. c fallenden wichtigsten auf dem Berggesetz 1975 beruhenden Verordnungen und für Bergbaubbetriebe bedeutsamen arbeitsrechtlichen Vorschriften;die nicht unter Litera c, fallenden wichtigsten auf dem Berggesetz 1975 beruhenden Verordnungen und für Bergbaubbetriebe bedeutsamen arbeitsrechtlichen Vorschriften;
bei Bergbaubetrieben, selbständigen Betriebsabteilungen und Abteilungen im Fall des § 150 Abs. 3 mit überwiegend anderen als unter Z 1 angeführten Tätigkeitenbei Bergbaubetrieben, selbständigen Betriebsabteilungen und Abteilungen im Fall des Paragraph 150, Absatz 3, mit überwiegend anderen als unter Ziffer eins, angeführten Tätigkeiten
das Berggesetz 1975 ohne die das Bergbauberechtigungswesen betreffenden Bestimmungen,
die wichtigsten Bestimmungen der von den Bergbehörden anzuwendenden verfahrensrechtlichen Vorschriften,
die für die betreffende Betriebsart je nach Bergbauzweig in Betracht kommenden Vorschriften über durchzuführende Schutzmaßnahmen sowie die nicht darunter fallenden wichtigsten auf dem Berggesetz 1975 beruhenden Verordnungen und für Bergbaubetriebe bedeutsamen arbeitsrechtlichen Vorschriften.
(2)Absatz 2,Die Prüfung hat sich für Betriebsaufseher auf folgende Rechtsvorschriften zu erstrecken:
bei Bergbaubetrieben, selbständigen Betriebsabteilungen und Abteilungen im Fall des § 150 Abs. 3 des Berggesetzes 1975 mit überwiegend Aufsuchungstätigkeiten, Gewinnungstätigkeiten, Speichertätigkeiten oder mit diesen zusammenhängenden Vorarbeiten, soweit nicht Abs. 3 gilt,bei Bergbaubetrieben, selbständigen Betriebsabteilungen und Abteilungen im Fall des Paragraph 150, Absatz 3, des Berggesetzes 1975 mit überwiegend Aufsuchungstätigkeiten, Gewinnungstätigkeiten, Speichertätigkeiten oder mit diesen zusammenhängenden Vorarbeiten, soweit nicht Absatz 3, gilt,
das Berggesetz 1975 in Grundzügen,
die nach Betriebsart und Bergbauzweig in Betracht kommenden Vorschriften über durchzuführende Schutzmaßnahmen,
die nicht unter lit. b fallenden wichtigsten auf dem Berggesetz 1975 beruhenden Verordnungen und für Bergbaubetriebe bedeutsamen arbeitsrechtlichen Vorschriften in Grundzügen;die nicht unter Litera b, fallenden wichtigsten auf dem Berggesetz 1975 beruhenden Verordnungen und für Bergbaubetriebe bedeutsamen arbeitsrechtlichen Vorschriften in Grundzügen;
bei Bergbaubetrieben, selbständigen Betriebsabteilungen und Abteilungen im Fall des § 150 Abs. 3 mit überwiegend anderen als unter Z 1 angeführten Tätigkeitenbei Bergbaubetrieben, selbständigen Betriebsabteilungen und Abteilungen im Fall des Paragraph 150, Absatz 3, mit überwiegend anderen als unter Ziffer eins, angeführten Tätigkeiten
das Berggesetz 1975 ohne die das Bergbauberechtigungswesen betreffenden Bestimmungen in Grundzügen,
die für die betreffende Betriebsart je nach Bergbauzweig in Betracht kommenden Vorschriften über durchzuführende Schutzmaßnahmen sowie in Grundzügen die nicht unter diese Vorschriften fallenden wichtigsten auf dem Berggesetz 1975 beruhenden Verordnungen und für Bergbaubetriebe bedeutsamen arbeitsrechtlichen Vorschriften.
(3)Absatz 3,Für Betriebsaufseher für Bauangelegenheiten, Maschinenbauangelegenheiten oder elektrotechnische Angelegenheiten sind die im Abs. 2 Z 2 bezeichneten Rechtsvorschriften Gegenstand der Prüfung.Für Betriebsaufseher für Bauangelegenheiten, Maschinenbauangelegenheiten oder elektrotechnische Angelegenheiten sind die im Absatz 2, Ziffer 2, bezeichneten Rechtsvorschriften Gegenstand der Prüfung.
Dokumentnummer
NOR12073650
Alte Dokumentnummer
N5198312616L