Rechtstracker.at

§ 12

Fassungen
30.03.1983 bis 30.06.1997 — BGBl. Nr. 191/1983 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1230.03.198330.06.1997 BGBl. Nr. 191/1983 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 108/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verantwortliche Personen beim Bergbau

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 191 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 108 aus 1997,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

30.03.1983BGBl. Nr. 191/1983

Außerkrafttretensdatum

30.06.1997aufgehoben durch BGBl. II Nr. 108/1997

Index

58/01 Bergrecht

Text

Paragraph 12, (1) Die Prüfung hat sich für Betriebsleiter und Betriebsleiter-Stellvertreter auf folgende Rechtsvorschriften zu erstrecken:

  1. Ziffer eins
    bei Bergbaubetrieben, selbständigen Betriebsabteilungen und Abteilungen im Fall des Paragraph 150, Absatz 3, des Berggesetzes 1975 mit überwiegend Aufsuchungstätigkeiten, Gewinnungstätigkeiten, Speichertätigkeiten oder mit diesen zusammenhängenden Vorarbeiten
    1. Litera a
      das Berggesetz 1975, die Bestimmungen über das Bergbauberechtigungswesen jedoch nur in Grundzügen,
    2. Litera b
      die wichtigsten Bestimmungen der von den Bergbehörden anzuwendenden verfahrensrechtlichen Vorschriften,
    3. Litera c
      die nach Betriebsart und Bergbauzweig in Betracht kommenden Vorschriften über durchzuführende Schutzmaßnahmen,
    4. Litera d
      die nicht unter Litera c, fallenden wichtigsten auf dem Berggesetz 1975 beruhenden Verordnungen und für Bergbaubbetriebe bedeutsamen arbeitsrechtlichen Vorschriften;
  2. Ziffer 2
    bei Bergbaubetrieben, selbständigen Betriebsabteilungen und Abteilungen im Fall des Paragraph 150, Absatz 3, mit überwiegend anderen als unter Ziffer eins, angeführten Tätigkeiten
    1. Litera a
      das Berggesetz 1975 ohne die das Bergbauberechtigungswesen betreffenden Bestimmungen,
    2. Litera b
      die wichtigsten Bestimmungen der von den Bergbehörden anzuwendenden verfahrensrechtlichen Vorschriften,
    3. Litera c
      die für die betreffende Betriebsart je nach Bergbauzweig in Betracht kommenden Vorschriften über durchzuführende Schutzmaßnahmen sowie die nicht darunter fallenden wichtigsten auf dem Berggesetz 1975 beruhenden Verordnungen und für Bergbaubetriebe bedeutsamen arbeitsrechtlichen Vorschriften.
  1. Absatz 2,Die Prüfung hat sich für Betriebsaufseher auf folgende Rechtsvorschriften zu erstrecken:
    1. Ziffer eins
      bei Bergbaubetrieben, selbständigen Betriebsabteilungen und Abteilungen im Fall des Paragraph 150, Absatz 3, des Berggesetzes 1975 mit überwiegend Aufsuchungstätigkeiten, Gewinnungstätigkeiten, Speichertätigkeiten oder mit diesen zusammenhängenden Vorarbeiten, soweit nicht Absatz 3, gilt,
      1. Litera a
        das Berggesetz 1975 in Grundzügen,
      2. Litera b
        die nach Betriebsart und Bergbauzweig in Betracht kommenden Vorschriften über durchzuführende Schutzmaßnahmen,
      3. Litera c
        die nicht unter Litera b, fallenden wichtigsten auf dem Berggesetz 1975 beruhenden Verordnungen und für Bergbaubetriebe bedeutsamen arbeitsrechtlichen Vorschriften in Grundzügen;
    2. Ziffer 2
      bei Bergbaubetrieben, selbständigen Betriebsabteilungen und Abteilungen im Fall des Paragraph 150, Absatz 3, mit überwiegend anderen als unter Ziffer eins, angeführten Tätigkeiten
      1. Litera a
        das Berggesetz 1975 ohne die das Bergbauberechtigungswesen betreffenden Bestimmungen in Grundzügen,
      2. Litera b
        die für die betreffende Betriebsart je nach Bergbauzweig in Betracht kommenden Vorschriften über durchzuführende Schutzmaßnahmen sowie in Grundzügen die nicht unter diese Vorschriften fallenden wichtigsten auf dem Berggesetz 1975 beruhenden Verordnungen und für Bergbaubetriebe bedeutsamen arbeitsrechtlichen Vorschriften.
  2. Absatz 3,Für Betriebsaufseher für Bauangelegenheiten, Maschinenbauangelegenheiten oder elektrotechnische Angelegenheiten sind die im Absatz 2, Ziffer 2, bezeichneten Rechtsvorschriften Gegenstand der Prüfung.

Gesetzesnummer

10006751

Dokumentnummer

NOR12073650

Alte Dokumentnummer

N5198312616L