Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verantwortliche Personen beim Bergbau
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 191/1983 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 108/1997Bundesgesetzblatt Nr. 191 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 108 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Text
§ 14. Wird der Nachweis einer hinreichenden Kenntnis der im § 198 Abs. 1 des Berggesetzes 1975 angeführten Rechtsvorschriften durch Vorlage von Zeugnissen über die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung an einer Universität oder einer Lehranstalt nur für einzelne der in den §§ 12 und 13 dieser Verordnung bezeichneten Rechtsvorschriften erbracht oder ist eine hinreichende Kenntnis der im § 198 Abs. 1 des Berggesetzes 1975 angeführten Rechtsvorschriften nach § 154 Abs. 5 zweiter und dritter Satz oder nach § 163 Abs. 4 zweiter Satz nur für ein Teilgebiet anzunehmen, so ist gleichfalls eine Prüfung abzulegen, jedoch hat sich diese auf diejenigen Rechtsvorschriften oder Teilgebiete zu beschränken, für die kein Nachweis erbracht worden ist. Paragraph 14, Wird der Nachweis einer hinreichenden Kenntnis der im Paragraph 198, Absatz eins, des Berggesetzes 1975 angeführten Rechtsvorschriften durch Vorlage von Zeugnissen über die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung an einer Universität oder einer Lehranstalt nur für einzelne der in den Paragraphen 12 und 13 dieser Verordnung bezeichneten Rechtsvorschriften erbracht oder ist eine hinreichende Kenntnis der im Paragraph 198, Absatz eins, des Berggesetzes 1975 angeführten Rechtsvorschriften nach Paragraph 154, Absatz 5, zweiter und dritter Satz oder nach Paragraph 163, Absatz 4, zweiter Satz nur für ein Teilgebiet anzunehmen, so ist gleichfalls eine Prüfung abzulegen, jedoch hat sich diese auf diejenigen Rechtsvorschriften oder Teilgebiete zu beschränken, für die kein Nachweis erbracht worden ist.
Dokumentnummer
NOR12073652
Alte Dokumentnummer
N5198312618L