Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verantwortliche Personen beim Bergbau
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 191/1983 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 108/1997Bundesgesetzblatt Nr. 191 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 108 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Als Ausbildung an einer einschlägigen Lehranstalt im Sinn des § 154 Abs. 2 des Berggesetzes 1975 gilt für Bergbaubetriebe, selbständige Betriebsabteilungen oder Abteilungen im Fall des § 150 Abs. 3 mit überwiegendAls Ausbildung an einer einschlägigen Lehranstalt im Sinn des Paragraph 154, Absatz 2, des Berggesetzes 1975 gilt für Bergbaubetriebe, selbständige Betriebsabteilungen oder Abteilungen im Fall des Paragraph 150, Absatz 3, mit überwiegend
Aufsuchungstätigkeiten im Sinn des § 1 Z 1,Aufsuchungstätigkeiten im Sinn des Paragraph eins, Ziffer eins,,
wenn Tiefbohrtätigkeiten nicht überwiegen,
eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung an der Berg- und Hüttenschule Leoben, Abteilung Bergbau, ohne untertägigen Bergbau auch ein erfolgreich abgeschlossener Techniker-Lehrgang an der Deutschen Bohrmeisterschule in Celle, Fachrichtung Bohrtechnik, eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung an der nicht mehr bestehenden Bohr- und Fördermeisterschule in Wien, Abteilung Bohrmeister, oder eine erfolgreich abgeschlossene, vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie als gleichwertig anerkannte Ausbildung, für Betriebsaufseher mit eingeschränktem Aufgabenbereich und eingeschränkten Befugnissen auch ein erfolgreich abgeschlossener Schichtführer-Lehrgang an der Deutschen Bohrmeisterschule in Celle, Fachrichtung Bohrtechnik, oder eine erfolgreich abgeschlossene, vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie als gleichwertig anerkannte Ausbildung,
bei Überwiegen von Tiefbohrtätigkeiten
ein erfolgreich abgeschlossener Techniker-Lehrgang an der Deutschen Bohrmeisterschule in Celle, Fachrichtung Bohrtechnik, eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung an der nicht mehr bestehenden Bohr- und Fördermeisterschule in Wien, Abteilung Bohrmeister, oder eine erfolgreich abgeschlossene, vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie als gleichwertig anerkannte Ausbildung, für Betriebsaufseher mit eingeschränktem Aufgabenbereich und eingeschränkten Befugnissen auch ein erfolgreich abgeschlossener Schichtführer-Lehrgang an der Deutschen Bohrmeisterschule in Celle, Fachrichtung Bohrtechnik, oder eine erfolgreich abgeschlossene, vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie als gleichwertig anerkannte Ausbildung, beziehen sich die Tiefbohrtätigkeiten nicht auf das Aufsuchen von Kohlenwasserstoffen, auch eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung an der Berg- und Hüttenschule Leoben, Abteilung Bergbau;
Gewinnungstätigkeiten im Sinn des § 1 Z 2Gewinnungstätigkeiten im Sinn des Paragraph eins, Ziffer 2
bei Gewinnung von Kohlenwasserstoffen
ein erfolgreich abgeschlossener Techniker-Lehrgang an der Deutschen Bohrmeisterschule in Celle, Fachrichtung Fördertechnik, eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung an der nicht mehr bestehenden Bohr- und Fördermeisterschule in Wien, Abteilung Fördermeister (Behandlungsmeister), oder eine erfolgreich abgeschlossene, vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie als gleichwertig anerkannte Ausbildung, für Betriebsaufseher mit eingeschränktem Aufgabenbereich und eingeschränkten Befugnissen auch ein erfolgreich abgeschlossener Schichtführer-Lehrgang an der Deutschen Bohrmeisterschule in Celle, Fachrichtung Fördertechnik, oder eine erfolgreich abgeschlossene, vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie als gleichwertig anerkannte Ausbildung,
bei Gewinnung anderer mineralischer Rohstoffe eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung an der Berg- und Hüttenschule Leoben, Abteilung Bergbau;
Speichertätigkeiten im Sinn des § 1 Z 4,Speichertätigkeiten im Sinn des Paragraph eins, Ziffer 4,,
wenn gasförmige oder flüssige Kohlenwasserstoffe gespeichert werden, oder bei überwiegend damit zusammenhängenden Vorarbeiten ein erfolgreich abgeschlossener Techniker-Lehrgang an der Deutschen Bohrmeisterschule in Celle, Fachrichtung Fördertechnik, eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung an der nicht mehr bestehenden Bohr- und Fördermeisterschule in Wien, Abteilung Fördermeister (Behandlungsmeister), oder eine erfolgreich abgeschlossene, vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie als gleichwertig anerkannte Ausbildung, für Betriebsaufseher mit eingeschränktem Aufgabenbereich und eingeschränkten Befugnissen auch ein erfolgreich abgeschlossener Schichtführer-Lehrgang an der Deutschen Bohrmeisterschule in Celle, Fachrichtung Fördertechnik, oder eine erfolgreich abgeschlossene, vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie als gleichwertig anerkannte Ausbildung;
Aufbereitungstätigkeiten im Sinn des § 1 Z 3Aufbereitungstätigkeiten im Sinn des Paragraph eins, Ziffer 3
bei Aufbereitung von Kohlenwasserstoffen
ein erfolgreich abgeschlossener Techniker- oder Schichtführer-Lehrgang an der Deutschen Bohrmeisterschule in Celle, Fachrichtung Fördertechnik, eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung an der nicht mehr bestehenden Bohr- und Fördermeisterschule in Wien, Abteilung Fördermeister (Behandlungsmeister), eine erfolgreich abgeschlossene, vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie als gleichwertig anerkannte Ausbildung, eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung an einer inländischen Höheren Lehranstalt für technische Chemie oder an einer inländischen Fachschule für Technische Chemie,
bei Aufbereitung anderer mineralischer Rohstoffe eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung an der Berg- und Hüttenschule Leoben, Abteilung Bergbau;
Veredlungs- und Weiterverarbeitungstätigkeiten im Sinn des § 132 Abs. 1Veredlungs- und Weiterverarbeitungstätigkeiten im Sinn des Paragraph 132, Absatz eins
bei Veredlung und Weiterverarbeitung von Kohlenwasserstoffen ein erfolgreich abgeschlossener Techniker- oder Schichtführer-Lehrgang an der Deutschen Bohrmeisterschule in Celle, Fachrichtung Fördertechnik, eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung an der nicht mehr bestehenden Bohr- und Fördermeisterschule in Wien, Abteilung Fördermeister (Behandlungsmeister), eine erfolgreich abgeschlossene, vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie als gleichwertig anerkannte Ausbildung, eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung an einer inländischen Höheren Lehranstalt für technische Chemie oder an einer inländischen Fachschule für Technische Chemie,
bei Veredlung und Weiterverarbeitung anderer mineralischer Rohstoffe
eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung an der Berg- und Hüttenschule Leoben, Abteilung Bergbau;
Bauangelegenheiten
eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung an einer inländischen Höheren Lehranstalt für Bautechnik - Hochbau (für Hochbau) oder für Bautechnik - Tiefbau (für Tiefbau) oder an einer inländischen Baufachschule;
Maschinenbauangelegenheiten
eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung an einer inländischen Höheren Lehranstalt für Maschinenbau, für Maschinenbau - Betriebstechnik, für Maschinenbau - Kraftfahrzeugbau, für Maschinenbau - Schweißtechnik oder für Maschinenbau - Hüttentechnik, an einer inländischen Fachschule für Maschinenbau oder an einer inländischen Werkmeisterschule für Maschinenbau;
elektrotechnischen Angelegenheiten
eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung an einer inländischen Höheren Lehranstalt für Elektrotechnik oder für Elektrische Nachrichtentechnik und Elektronik, an einer inländischen Fachschule für Elektrotechnik oder an einer inländischen Werkmeisterschule für Elektrotechnik.
(2)Absatz 2,Werden für Bergbaubetriebe, selbständige Betriebsabteilungen oder Abteilungen im Fall des § 150 Abs. 3 des Berggesetzes 1975 Betriebsaufseher für Bauangelegenheiten, Maschinenbauangelegenheiten oder elektrotechnische Angelegenheiten bestellt, so gilt als Ausbildung an einer einschlägigen Lehranstalt im Sinn des § 154 Abs. 2 die jeweils in Betracht kommende Ausbildung nach Abs. 1 Z 6 bis 8 und als einschlägige Hochschulausbildung die jeweils in Betracht kommende Ausbildung nach § 1 Z 6 bis 8.Werden für Bergbaubetriebe, selbständige Betriebsabteilungen oder Abteilungen im Fall des Paragraph 150, Absatz 3, des Berggesetzes 1975 Betriebsaufseher für Bauangelegenheiten, Maschinenbauangelegenheiten oder elektrotechnische Angelegenheiten bestellt, so gilt als Ausbildung an einer einschlägigen Lehranstalt im Sinn des Paragraph 154, Absatz 2, die jeweils in Betracht kommende Ausbildung nach Absatz eins, Ziffer 6 bis 8 und als einschlägige Hochschulausbildung die jeweils in Betracht kommende Ausbildung nach Paragraph eins, Ziffer 6 bis 8,
Schlagworte
Bergschule, Bohrmeisterschule, Veredelungstätigkeit
Zuletzt aktualisiert am
23.04.2025
Dokumentnummer
NOR12073640
Alte Dokumentnummer
N5198312606L