Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verantwortliche Personen beim Bergbau
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 191/1983 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 108/1997Bundesgesetzblatt Nr. 191 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 108 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Text
§ 4. Überwiegend werden Tätigkeiten ausgeübt, wenn sich der Aufgabenbereich des Bergbaubetriebes, der selbständigen Betriebsabteilung oder der Abteilungen im Fall des § 150 Abs. 3 des Berggesetzes 1975 mehr als zur Hälfte auf diese Tätigkeiten bezieht. Paragraph 4, Überwiegend werden Tätigkeiten ausgeübt, wenn sich der Aufgabenbereich des Bergbaubetriebes, der selbständigen Betriebsabteilung oder der Abteilungen im Fall des Paragraph 150, Absatz 3, des Berggesetzes 1975 mehr als zur Hälfte auf diese Tätigkeiten bezieht.
Dokumentnummer
NOR12073642
Alte Dokumentnummer
N5198312608L