Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verantwortliche Personen beim Bergbau
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 191/1983 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 108/1997Bundesgesetzblatt Nr. 191 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 108 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Text
§ 5. Eine an einer ausländischen Hochschule oder Lehranstalt erfolgreich abgeschlossene Ausbildung ist als gleichwertig anzusehen, wenn sie der entsprechenden, nach den §§ 1 bis 3 dieser Verordnung verlangten Ausbildung entspricht. Paragraph 5, Eine an einer ausländischen Hochschule oder Lehranstalt erfolgreich abgeschlossene Ausbildung ist als gleichwertig anzusehen, wenn sie der entsprechenden, nach den Paragraphen eins bis 3 dieser Verordnung verlangten Ausbildung entspricht.
Dokumentnummer
NOR12073643
Alte Dokumentnummer
N5198312609L