Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
30.03.1983 bis 30.06.1997 — BGBl. Nr. 191/1983 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 630.03.198330.06.1997 BGBl. Nr. 191/1983 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 108/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verantwortliche Personen beim Bergbau

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 191 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 108 aus 1997,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

30.03.1983BGBl. Nr. 191/1983

Außerkrafttretensdatum

30.06.1997aufgehoben durch BGBl. II Nr. 108/1997

Index

58/01 Bergrecht

Text

Nachweis der theoretischen Kenntnisse bei Fehlen einer entsprechenden

Vorbildung

Paragraph 6, (1) Bei Fehlen einer entsprechenden Vorbildung zur Leitung eines Bergbaubetriebes, einer selbständigen Betriebsabteilung oder der Abteilungen im Fall des Paragraph 150, Absatz 3, des Berggesetzes 1975 sind in den nicht als Wahlfach geltenden Prüfungsfächern der zweiten Diplomprüfung der entsprechenden im Paragraph eins, oder Paragraph 3, dieser Verordnung genannten Studienrichtung oder des entsprechenden darin genannten Studienzweiges Kenntnisse soweit nachzuweisen, als sie für die Leitung des betreffenden Bergbaubetriebes, der betreffenden selbständigen Betriebsabteilung oder der betreffenden Abteilungen im Fall des Paragraph 150, Absatz 3, erforderlich sind.

  1. Absatz 2,Bei Fehlen einer entsprechenden Vorbildung zur technischen Aufsicht bei einem Bergbaubetrieb, einer selbständigen Betriebsabteilung oder Abteilungen im Fall des Paragraph 150, Absatz 3, des Berggesetzes 1975 sind in den Prüfungsgebieten der Reife- oder Abschlußprüfung der entsprechenden im Paragraph 2, oder Paragraph 3, dieser Verordnung genannten Lehranstalt Kenntnisse soweit nachzuweisen, als sie für die technische Aufsicht beim betreffenden Bergbaubetrieb, bei der betreffenden selbständigen Betriebsabteilung oder den betreffenden Abteilungen im Fall des Paragraph 150, Absatz 3, erforderlich sind.
  2. Absatz 3,Die im Absatz eins und 2 angeführten Kenntnisse sind durch Vorlage von Prüfungszeugnissen sowie Bestätigungen über den Besuch von Kursen u. dgl. oder durch eine Prüfung durch Sachverständige nachzuweisen, die von der für die Anerkennung der Bestellung zuständigen Bergbehörde bestimmt werden. Wird ein Nachweis durch Vorlage von Prüfungszeugnissen sowie Bestätigungen nur für Teilgebiete erbracht oder sind die theoretischen Kenntnisse nach Paragraph 154, Absatz 6, zweiter und dritter Satz des Berggesetzes 1975 nur für Teilgebiete als gegeben anzusehen, so hat sich eine Prüfung durch Sachverständige nur auf diejenigen Teilgebiete zu erstrecken, für die kein Nachweis erbracht worden ist.

Schlagworte

Reifeprüfung

Gesetzesnummer

10006751

Dokumentnummer

NOR12073644

Alte Dokumentnummer

N5198312610L