Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Delegierung von Befugnissen elektrischer Leitungsanlagen an den LH von Niederösterreich und an den LH der Steiermark
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 558/1983Bundesgesetzblatt Nr. 558 aus 1983,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Text
Die Landeshauptmänner von Niederösterreich und der Steiermark werden ermächtigt, an Stelle des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie die auf Grund des Starkstromwegegesetzes 1968 zum Bau und Betrieb erforderlichen Amtshandlungen einschließlich der Erlassung der Bescheide im Rahmen ihres jeweiligen Wirkungsbereiches für die elektrischen Leitungsanlagen der Bewilligungswerberin Niederösterreichische Elektrizitätswerke Aktiengesellschaft (NEWAG) „20 kV-Anschlußleitung für die Trafostation Zöbern Laschober“ sowie „20 kV-Anschlußleitung für die Trafostation Knolln West“ einschließlich der Trafostationen „Zöbern Laschober“ und „Knolln West“ vorzunehmen.
Zuletzt aktualisiert am
20.02.2025
Dokumentnummer
NOR12073633
Alte Dokumentnummer
N5198312599L