Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fernwärmeförderungsgesetz - Ansuchen um Förderung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 180/1983 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006Bundesgesetzblatt Nr. 180 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Text
§ 1. Gemäß Art. 104 Abs. 2 B-VG wird mit der Vorprüfung von Ansuchen um Gewährung von Förderungen von Wärmeerzeugungsanlagen, Wärmeverteilanlagen sowie der Erstellung von Konzepten und Studien (§§ 2, 3 und 9 Fernwärmeförderungsgesetz) der Landeshauptmann jenes Landes beauftragt, in dem das Förderungsvorhaben zum Tragen kommt. Paragraph eins, Gemäß Artikel 104, Absatz 2, B-VG wird mit der Vorprüfung von Ansuchen um Gewährung von Förderungen von Wärmeerzeugungsanlagen, Wärmeverteilanlagen sowie der Erstellung von Konzepten und Studien (Paragraphen 2, 3 und 9 Fernwärmeförderungsgesetz) der Landeshauptmann jenes Landes beauftragt, in dem das Förderungsvorhaben zum Tragen kommt.
Dokumentnummer
NOR12073637
Alte Dokumentnummer
N5198312603L