Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fernwärmeförderungsgesetz - Ansuchen um Förderung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 180/1983 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006Bundesgesetzblatt Nr. 180 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Text
§ 2. Kommt das Förderungsvorhaben in mehreren Ländern zum Tragen, haben die beteiligten Landeshauptmänner gemeinsam vorzugehen. In diesen Fällen ist zur Entgegennahme des Ansuchens das Amt der Landesregierung jenes Landes zuständig, in dem das Förderungsvorhaben überwiegend zum Tragen kommt. Paragraph 2, Kommt das Förderungsvorhaben in mehreren Ländern zum Tragen, haben die beteiligten Landeshauptmänner gemeinsam vorzugehen. In diesen Fällen ist zur Entgegennahme des Ansuchens das Amt der Landesregierung jenes Landes zuständig, in dem das Förderungsvorhaben überwiegend zum Tragen kommt.
Dokumentnummer
NOR12073638
Alte Dokumentnummer
N5198312604L