Kurztitel
Allg. Maschinen- und Geräte-Sicherheitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 219/1983 aufgehoben durch BGBl. Nr. 306/1994Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1994,
Beachte
Zum Außerkrafttreten: Diese Verordnung tritt hinsichtlich der von
dieser Verordnung erfaßten kraftbetriebenen Flurförderzeuge,
vgl. § 13 FSV, BGBl. Nr. 307/1994, und hinsichtlich dervergleiche Paragraph 13, FSV, Bundesgesetzblatt Nr. 307 aus 1994,, und hinsichtlich der
Überrollschutzaufbauten (ROPS) und hinsichtlich der
Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände (FOPS) für die in § 1Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände (FOPS) für die in Paragraph eins
SSV genannten Baumaschinen, vgl. § 26 SSV, BGBl. Nr. 308/1994, mitSSV genannten Baumaschinen, vergleiche Paragraph 26, SSV, Bundesgesetzblatt Nr. 308 aus 1994,, mit
Ablauf des Tages der Kundmachungen (27. 4. 1994) der Verordnungen
BGBl. Nr. 307 und 308/1994 außer Kraft.BGBl. Nr. 307 und 308 aus 1994, außer Kraft.
Text
I. ABSCHNITTrömisch eins. ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für das Inverkehrbringen und Ausstellen von Maschinen und Geräten im Inland, die wegen ihrer Bauart oder Wirkungsweise Gefahren für Leben oder Gesundheit ihrer Benützer herbeiführen können. Paragraph eins, (1) Diese Verordnung gilt für das Inverkehrbringen und Ausstellen von Maschinen und Geräten im Inland, die wegen ihrer Bauart oder Wirkungsweise Gefahren für Leben oder Gesundheit ihrer Benützer herbeiführen können.
(2)Absatz 2,Diese Verordnung gilt nicht für
Geräte, die ionisierende Strahlen abgeben,
Luftfahrzeuge und Luftfahrtgerät,
dem Kraftfahrrecht unterliegende oder sinngemäß entsprechende Kraftfahrzeuge und Anhänger hinsichtlich ihrer im Kraftfahrrecht geregelten Teile und Ausrüstungsgegenstände und
(3)Absatz 3,Für Maschinen und Geräte, die von Zugmaschinen angetrieben werden, gilt diese Verordnung nur insoweit, als es sich um den Schutz des Lenkers und sonstiger Benützer handelt, deren Tätigkeit unmittelbar mit dem Betrieb dieser Maschinen und Geräte zusammenhängt.