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§ 1 AMGSV

Fassungen
01.07.1990 bis 31.12.1994
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 101.07.199031.12.1994 aufgehoben durch BGBl. Nr. 306/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allg. Maschinen- und Geräte-Sicherheitsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1994,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.07.1990

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 306/1994

Abkürzung

AMGSV

Index

50/01 Gewerbeordnung

Beachte

Zum Außerkrafttreten: Diese Verordnung tritt hinsichtlich der von

dieser Verordnung erfaßten kraftbetriebenen Flurförderzeuge,

vergleiche Paragraph 13, FSV, Bundesgesetzblatt Nr. 307 aus 1994,, und hinsichtlich der

Überrollschutzaufbauten (ROPS) und hinsichtlich der

Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände (FOPS) für die in Paragraph eins

SSV genannten Baumaschinen, vergleiche Paragraph 26, SSV, Bundesgesetzblatt Nr. 308 aus 1994,, mit

Ablauf des Tages der Kundmachungen (27. 4. 1994) der Verordnungen

BGBl. Nr. 307 und 308 aus 1994, außer Kraft.

Text

römisch eins. ABSCHNITT

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

Paragraph eins, (1) Diese Verordnung gilt für das Inverkehrbringen und Ausstellen von Maschinen und Geräten im Inland, die wegen ihrer Bauart oder Wirkungsweise Gefahren für Leben oder Gesundheit ihrer Benützer herbeiführen können.

  1. Absatz 2,Diese Verordnung gilt nicht für
    1. Ziffer eins
      Geräte, die ionisierende Strahlen abgeben,
    2. Ziffer 2
      Luftfahrzeuge und Luftfahrtgerät,
    3. Ziffer 3
      Wasserfahrzeuge,
    4. Ziffer 4
      Schienenfahrzeuge,
    5. Ziffer 5
      dem Kraftfahrrecht unterliegende oder sinngemäß entsprechende Kraftfahrzeuge und Anhänger hinsichtlich ihrer im Kraftfahrrecht geregelten Teile und Ausrüstungsgegenstände und
    6. Ziffer 6
      Fahrräder.
  2. Absatz 3,Für Maschinen und Geräte, die von Zugmaschinen angetrieben werden, gilt diese Verordnung nur insoweit, als es sich um den Schutz des Lenkers und sonstiger Benützer handelt, deren Tätigkeit unmittelbar mit dem Betrieb dieser Maschinen und Geräte zusammenhängt.

Schlagworte

Fahrzeug, Fahrrad

Gesetzesnummer

10006757

Dokumentnummer

NOR12073680

Alte Dokumentnummer

N51983173510