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§ 10 AMGSV

Fassungen
01.07.1990 bis 31.12.1994
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1001.07.199031.12.1994 aufgehoben durch BGBl. Nr. 306/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allg. Maschinen- und Geräte-Sicherheitsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1994,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.07.1990

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 306/1994

Abkürzung

AMGSV

Index

50/01 Gewerbeordnung

Beachte

Zum Außerkrafttreten: Diese Verordnung tritt hinsichtlich der von

dieser Verordnung erfaßten kraftbetriebenen Flurförderzeuge,

vergleiche Paragraph 13, FSV, Bundesgesetzblatt Nr. 307 aus 1994,, und hinsichtlich der

Überrollschutzaufbauten (ROPS) und hinsichtlich der

Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände (FOPS) für die in Paragraph eins

SSV genannten Baumaschinen, vergleiche Paragraph 26, SSV, Bundesgesetzblatt Nr. 308 aus 1994,, mit

Ablauf des Tages der Kundmachungen (27. 4. 1994) der Verordnungen

BGBl. Nr. 307 und 308 aus 1994, außer Kraft.

Absatz 2, 4, 5 und 6 : Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 98, Absatz 3, Ziffer eins,, Bundesgesetzblatt römisch eins

Nr. 70 aus 1999, und Paragraph 61, Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,.

Text

Allgemeine Schutzmaßnahmen an sonstigen Gefahrenstellen

Paragraph 10, (1) Maschinen und Geräte müssen, soweit es ihre Arbeitsweise zuläßt, so eingerichtet sein, daß Lärm oder Erschütterungen, die Gefahren für die Gesundheit der Benützer herbeiführen können, vermieden werden.

  1. Absatz 2,Maschinen- und Geräteteile, deren Oberfläche eine höhere Temperatur als 60 Grad C oder eine niedrigere Temperatur als -20 Grad C erreichen kann, und die sich innerhalb des auf den Menschen bezogenen Sicherheitsabstandes nach Paragraph 5, befinden, müssen, soweit dies bei bestimmungsgemäßer Verwendung möglich ist, gegen Berühren gesichert oder isolierend verkleidet sein. Schutzvorrichtungen müssen aus genügend widerstandsfähigem Material gefertigt und sicher befestigt sein.
  2. Absatz 3,Maschinen und Geräte, in denen Stoffe entstehen oder Stoffe erzeugt, verwendet oder vorrätig gehalten werden, die Gesundheits-, Brand- oder Explosionsgefahren herbeiführen können, müssen so eingerichtet sein, daß Gefahren für Leben oder Gesundheit der Benützer durch solche Stoffe vermieden sind.
  3. Absatz 4,Maschinen und Geräte, die für die Bearbeitung von Stoffen bestimmt sind, bei denen Gefahren für Leben oder Gesundheit der Benützer durch die Entwicklung von Gasen, Dämpfen, Rauch oder Staub entstehen können, müssen Einrichtungen besitzen, die den Anschluß an eine Absaugeanlage ermöglichen.
  4. Absatz 5,An Maschinen und Geräten mit Verbrennungskraftmaschinen müssen Maßnahmen getroffen sein, daß Ausblaseöffnungen von Abgasleitungen nicht gegen die Benützer gerichtet sind. Abgasleitungen von Verbrennungskraftmaschinen müssen druckfest ausgeführt sein.
  5. Absatz 6,Geräte, die Strahlen abgeben, müssen so eingerichtet sein, daß Gefahren für Leben oder Gesundheit der Benützer durch die Strahlen vermieden sind.

Schlagworte

Maschinenteil

Gesetzesnummer

10006757

Dokumentnummer

NOR12073689

Alte Dokumentnummer

N51983173600