Kurztitel
Allg. Maschinen- und Geräte-Sicherheitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 219/1983 aufgehoben durch BGBl. Nr. 306/1994Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1994,
Beachte
Zum Außerkrafttreten: Diese Verordnung tritt hinsichtlich der von
dieser Verordnung erfaßten kraftbetriebenen Flurförderzeuge,
vgl. § 13 FSV, BGBl. Nr. 307/1994, und hinsichtlich dervergleiche Paragraph 13, FSV, Bundesgesetzblatt Nr. 307 aus 1994,, und hinsichtlich der
Überrollschutzaufbauten (ROPS) und hinsichtlich der
Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände (FOPS) für die in § 1Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände (FOPS) für die in Paragraph eins
SSV genannten Baumaschinen, vgl. § 26 SSV, BGBl. Nr. 308/1994, mitSSV genannten Baumaschinen, vergleiche Paragraph 26, SSV, Bundesgesetzblatt Nr. 308 aus 1994,, mit
Ablauf des Tages der Kundmachungen (27. 4. 1994) der Verordnungen
BGBl. Nr. 307 und 308/1994 außer Kraft.BGBl. Nr. 307 und 308 aus 1994, außer Kraft.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 98 Abs. 3 Z 1, BGBl. I Nr. 70/1999 und § Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 98, Absatz 3, Ziffer eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 1999, und Paragraph
61 Z 2, BGBl. II Nr. 164/2000.61 Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,.
Text
Beschreibungen und Bedienungsanleitungen
§ 12. Maschinen und Geräten müssen in deutscher Sprache abgefaßte Beschreibungen, erforderlichenfalls auch Schaltpläne beigegeben sein. Wenn bei der Bedienung und Wartung besondere Verhaltensweisen zu beachten sind, um Gefahren für Leben oder Gesundheit der Benützer zu vermeiden, müssen auch in deutscher Sprache abgefaßte Bedienungsanleitungen beigegeben sein. Paragraph 12, Maschinen und Geräten müssen in deutscher Sprache abgefaßte Beschreibungen, erforderlichenfalls auch Schaltpläne beigegeben sein. Wenn bei der Bedienung und Wartung besondere Verhaltensweisen zu beachten sind, um Gefahren für Leben oder Gesundheit der Benützer zu vermeiden, müssen auch in deutscher Sprache abgefaßte Bedienungsanleitungen beigegeben sein.