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§ 13 AMGSV

Fassungen
01.07.1990 bis 31.12.1994
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1301.07.199031.12.1994 aufgehoben durch BGBl. Nr. 306/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allg. Maschinen- und Geräte-Sicherheitsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1994,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.07.1990

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 306/1994

Abkürzung

AMGSV

Index

50/01 Gewerbeordnung

Beachte

Zum Außerkrafttreten: Diese Verordnung tritt hinsichtlich der von

dieser Verordnung erfaßten kraftbetriebenen Flurförderzeuge,

vergleiche Paragraph 13, FSV, Bundesgesetzblatt Nr. 307 aus 1994,, und hinsichtlich der

Überrollschutzaufbauten (ROPS) und hinsichtlich der

Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände (FOPS) für die in Paragraph eins

SSV genannten Baumaschinen, vergleiche Paragraph 26, SSV, Bundesgesetzblatt Nr. 308 aus 1994,, mit

Ablauf des Tages der Kundmachungen (27. 4. 1994) der Verordnungen

BGBl. Nr. 307 und 308 aus 1994, außer Kraft.

Absatz eins :, Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 98, Absatz 3, Ziffer eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 1999,

und Paragraph 61, Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,.

Text

Kennzeichnung

Paragraph 13, (1) Maschinen und Geräte sind mit einem Schild zu kennzeichnen, das mindestens folgende Angaben enthalten muß:

  1. Ziffer eins
    Name oder Firma (Firmenschlagwort) und Sitz des Erzeugers oder Vertreibers
  2. Ziffer 2
    Baujahr und Erzeugungsnummer
  3. Ziffer 3
    Typenbezeichnung.
  1. Absatz 2,Wenn zum sicheren Betrieb von Maschinen und Geräten die Kenntnis bestimmter Daten, insbesondere zulässiger Grenzwerte, notwendig ist, wie Stromart, Spannung, Schutzart, Drehrichtung, Tragfähigkeit, Masse, Drehzahl oder Druck, müssen diese auf den Maschinen und Geräten deutlich erkennbar und in dauerhafter Weise angegeben sein. Soweit es zum sicheren Betrieb notwendig ist, müssen bei Maschinen und Geräten auch Hinweise über die bestimmungsgemäße Verwendung und auf mögliche Gefahren beim Umgang vorhanden sein.
  2. Absatz 3,Auf rotierenden Werkzeugen, bei zusammengesetzten Werkzeugen am Werkzeugträger, muß die höchstzulässige Umdrehungszahl pro Minute dauerhaft angegeben sein. Dies gilt nicht für Bohrer. Wenn es zur Vermeidung von Gefahren für Leben oder Gesundheit der Benützer erforderlich ist, muß auch die Mindestdrehzahl dauerhaft angegeben sein. Bei kleinen Werkzeugen kann diese Angabe auf einem dem Werkzeug beigegebenen oder auf der Verpackung des Werkzeuges angebrachten Begleitzettel ersichtlich gemacht sein, wenn eine Angabe auf dem Werkzeug nicht möglich ist.
  3. Absatz 4,Angaben, Daten und Hinweise nach den Absatz eins bis 3 müssen, sofern nicht Symbole verwendet werden, in deutscher Sprache abgefaßt sein. Klebeschilder, die sich durch Umgebungseinflüsse ablösen können, sind nicht zulässig.

Anmerkung

Eine weitere Kennzeichnungsvorschrift für Maschinen und Geräte, die
vor dem 1. Jänner 1988 erzeugt wurden und den Bestimmungen dieser
Verordnung nicht entsprechen, sofern sie bis zum Ablauf des
31. Oktober 1988 in Verkehr gebracht werden und nicht vom § 1
Abs. 1 der Maschinen-Schutzvorrichtungsverordnung, BGBl. Nr.
43/1961, erfaßt sind, enthält § 17 Abs. 1.

Gesetzesnummer

10006757

Dokumentnummer

NOR12073692

Alte Dokumentnummer

N51983173630