Kurztitel
Allg. Maschinen- und Geräte-Sicherheitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 219/1983 aufgehoben durch BGBl. Nr. 306/1994Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1994,
Beachte
Zum Außerkrafttreten: Diese Verordnung tritt hinsichtlich der von
dieser Verordnung erfaßten kraftbetriebenen Flurförderzeuge,
vgl. § 13 FSV, BGBl. Nr. 307/1994, und hinsichtlich dervergleiche Paragraph 13, FSV, Bundesgesetzblatt Nr. 307 aus 1994,, und hinsichtlich der
Überrollschutzaufbauten (ROPS) und hinsichtlich der
Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände (FOPS) für die in § 1Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände (FOPS) für die in Paragraph eins
SSV genannten Baumaschinen, vgl. § 26 SSV, BGBl. Nr. 308/1994, mitSSV genannten Baumaschinen, vergleiche Paragraph 26, SSV, Bundesgesetzblatt Nr. 308 aus 1994,, mit
Ablauf des Tages der Kundmachungen (27. 4. 1994) der Verordnungen
BGBl. Nr. 307 und 308/1994 außer Kraft.BGBl. Nr. 307 und 308 aus 1994, außer Kraft.
Abs. 1: Zum Bezugszeitraum vgl. § 98 Abs. 3 Z 1, BGBl. I Nr. 70/1999 Absatz eins :, Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 98, Absatz 3, Ziffer eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 1999,
und § 61 Z 2, BGBl. II Nr. 164/2000.und Paragraph 61, Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,.
Text
Kennzeichnung
§ 13. (1) Maschinen und Geräte sind mit einem Schild zu kennzeichnen, das mindestens folgende Angaben enthalten muß: Paragraph 13, (1) Maschinen und Geräte sind mit einem Schild zu kennzeichnen, das mindestens folgende Angaben enthalten muß:
Name oder Firma (Firmenschlagwort) und Sitz des Erzeugers oder Vertreibers
Baujahr und Erzeugungsnummer
(2)Absatz 2,Wenn zum sicheren Betrieb von Maschinen und Geräten die Kenntnis bestimmter Daten, insbesondere zulässiger Grenzwerte, notwendig ist, wie Stromart, Spannung, Schutzart, Drehrichtung, Tragfähigkeit, Masse, Drehzahl oder Druck, müssen diese auf den Maschinen und Geräten deutlich erkennbar und in dauerhafter Weise angegeben sein. Soweit es zum sicheren Betrieb notwendig ist, müssen bei Maschinen und Geräten auch Hinweise über die bestimmungsgemäße Verwendung und auf mögliche Gefahren beim Umgang vorhanden sein.
(3)Absatz 3,Auf rotierenden Werkzeugen, bei zusammengesetzten Werkzeugen am Werkzeugträger, muß die höchstzulässige Umdrehungszahl pro Minute dauerhaft angegeben sein. Dies gilt nicht für Bohrer. Wenn es zur Vermeidung von Gefahren für Leben oder Gesundheit der Benützer erforderlich ist, muß auch die Mindestdrehzahl dauerhaft angegeben sein. Bei kleinen Werkzeugen kann diese Angabe auf einem dem Werkzeug beigegebenen oder auf der Verpackung des Werkzeuges angebrachten Begleitzettel ersichtlich gemacht sein, wenn eine Angabe auf dem Werkzeug nicht möglich ist.
(4)Absatz 4,Angaben, Daten und Hinweise nach den Abs. 1 bis 3 müssen, sofern nicht Symbole verwendet werden, in deutscher Sprache abgefaßt sein. Klebeschilder, die sich durch Umgebungseinflüsse ablösen können, sind nicht zulässig.Angaben, Daten und Hinweise nach den Absatz eins bis 3 müssen, sofern nicht Symbole verwendet werden, in deutscher Sprache abgefaßt sein. Klebeschilder, die sich durch Umgebungseinflüsse ablösen können, sind nicht zulässig.
Anmerkung
Eine weitere Kennzeichnungsvorschrift für Maschinen und Geräte, die
vor dem 1. Jänner 1988 erzeugt wurden und den Bestimmungen dieser
Verordnung nicht entsprechen, sofern sie bis zum Ablauf des
31. Oktober 1988 in Verkehr gebracht werden und nicht vom § 1
Abs. 1 der Maschinen-Schutzvorrichtungsverordnung, BGBl. Nr.
43/1961, erfaßt sind, enthält § 17 Abs. 1.