Kurztitel
Allg. Maschinen- und Geräte-Sicherheitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 219/1983 aufgehoben durch BGBl. Nr. 306/1994Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1994,
Beachte
Zum Außerkrafttreten: Diese Verordnung tritt hinsichtlich der von
dieser Verordnung erfaßten kraftbetriebenen Flurförderzeuge,
vgl. § 13 FSV, BGBl. Nr. 307/1994, und hinsichtlich dervergleiche Paragraph 13, FSV, Bundesgesetzblatt Nr. 307 aus 1994,, und hinsichtlich der
Überrollschutzaufbauten (ROPS) und hinsichtlich der
Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände (FOPS) für die in § 1Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände (FOPS) für die in Paragraph eins
SSV genannten Baumaschinen, vgl. § 26 SSV, BGBl. Nr. 308/1994, mitSSV genannten Baumaschinen, vergleiche Paragraph 26, SSV, Bundesgesetzblatt Nr. 308 aus 1994,, mit
Ablauf des Tages der Kundmachungen (27. 4. 1994) der Verordnungen
BGBl. Nr. 307 und 308/1994 außer Kraft.BGBl. Nr. 307 und 308 aus 1994, außer Kraft.
Text
Übergangsbestimmungen
§ 17. (1) Maschinen und Geräte, die vor dem 1. Juli 1990 erzeugt wurden, dürfen bis zum Ablauf des 30. Juni 1991 auch dann in den Verkehr gebracht werden, wenn sie den Bestimmungen dieser Verordnung nicht entsprechen. Solche Maschinen und Geräte, ausgenommen die vom § 1 Abs. 1 der Maschinen-Schutzvorrichtungsverordnung, BGBl. Nr. 43/1961, erfaßten Maschinen, müssen jedoch mit folgendem Hinweis versehen sein: „Entspricht nicht den Vorschriften der Allgemeinen Maschinen- und Geräte-Sicherheitsverordnung''; dieser Hinweis muß deutlich erkennbar und in dauerhafter Weise neben dem Schild nach § 13 Abs. 1 angebracht sein. Paragraph 17, (1) Maschinen und Geräte, die vor dem 1. Juli 1990 erzeugt wurden, dürfen bis zum Ablauf des 30. Juni 1991 auch dann in den Verkehr gebracht werden, wenn sie den Bestimmungen dieser Verordnung nicht entsprechen. Solche Maschinen und Geräte, ausgenommen die vom Paragraph eins, Absatz eins, der Maschinen-Schutzvorrichtungsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 43 aus 1961,, erfaßten Maschinen, müssen jedoch mit folgendem Hinweis versehen sein: „Entspricht nicht den Vorschriften der Allgemeinen Maschinen- und Geräte-Sicherheitsverordnung''; dieser Hinweis muß deutlich erkennbar und in dauerhafter Weise neben dem Schild nach Paragraph 13, Absatz eins, angebracht sein.
(2)Absatz 2,Auf die vom § 1 Abs. 1 der Maschinen-Schutzvorrichtungsverordnung erfaßten Maschinen, die vor dem 1. Juli 1990 erzeugt wurden und den Bestimmungen der Allgemeinen Maschinen- und Geräte-Sicherheitsverordnung nicht entsprechen, sind bis zum Ablauf des 30. Juni 1991 die §§ 2 bis 7 der Maschinen-Schutzvorrichtungsverordnung anzuwenden.Auf die vom Paragraph eins, Absatz eins, der Maschinen-Schutzvorrichtungsverordnung erfaßten Maschinen, die vor dem 1. Juli 1990 erzeugt wurden und den Bestimmungen der Allgemeinen Maschinen- und Geräte-Sicherheitsverordnung nicht entsprechen, sind bis zum Ablauf des 30. Juni 1991 die Paragraphen 2 bis 7 der Maschinen-Schutzvorrichtungsverordnung anzuwenden.