Kurztitel
Allg. Maschinen- und Geräte-Sicherheitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 219/1983 aufgehoben durch BGBl. Nr. 306/1994Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1994,
Beachte
Zum Außerkrafttreten: Diese Verordnung tritt hinsichtlich der von
dieser Verordnung erfaßten kraftbetriebenen Flurförderzeuge,
vgl. § 13 FSV, BGBl. Nr. 307/1994, und hinsichtlich dervergleiche Paragraph 13, FSV, Bundesgesetzblatt Nr. 307 aus 1994,, und hinsichtlich der
Überrollschutzaufbauten (ROPS) und hinsichtlich der
Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände (FOPS) für die in § 1Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände (FOPS) für die in Paragraph eins
SSV genannten Baumaschinen, vgl. § 26 SSV, BGBl. Nr. 308/1994, mitSSV genannten Baumaschinen, vergleiche Paragraph 26, SSV, Bundesgesetzblatt Nr. 308 aus 1994,, mit
Ablauf des Tages der Kundmachungen (27. 4. 1994) der Verordnungen
BGBl. Nr. 307 und 308/1994 außer Kraft.BGBl. Nr. 307 und 308 aus 1994, außer Kraft.
Text
Begriffe
§ 2. (1) Im Sinne dieser Verordnung ist „Inverkehrbringen'' jede Abgabe einer Maschine oder eines Gerätes, ohne Rücksicht auf den Erzeugungsort oder auf den Rechtstitel, auf den sich die Abgabe gründet und ohne Rücksicht darauf, ob dadurch Eigentum übertragen wird oder nicht. Die Ablieferung von zur Instandsetzung übernommenen Maschinen oder Geräten an den Auftraggeber fällt nicht unter den Begriff „Inverkehrbringen''. Paragraph 2, (1) Im Sinne dieser Verordnung ist „Inverkehrbringen'' jede Abgabe einer Maschine oder eines Gerätes, ohne Rücksicht auf den Erzeugungsort oder auf den Rechtstitel, auf den sich die Abgabe gründet und ohne Rücksicht darauf, ob dadurch Eigentum übertragen wird oder nicht. Die Ablieferung von zur Instandsetzung übernommenen Maschinen oder Geräten an den Auftraggeber fällt nicht unter den Begriff „Inverkehrbringen''.
(2)Absatz 2,Im Sinne dieser Verordnung ist „Ausstellen'' das Zurschaustellen einer Maschine oder eines Gerätes zum Zweck des Inverkehrbringens und der Werbung.