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§ 2 AMGSV

Fassungen
01.07.1990 bis 31.12.1994
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 201.07.199031.12.1994 aufgehoben durch BGBl. Nr. 306/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allg. Maschinen- und Geräte-Sicherheitsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1994,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.07.1990

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 306/1994

Abkürzung

AMGSV

Index

50/01 Gewerbeordnung

Beachte

Zum Außerkrafttreten: Diese Verordnung tritt hinsichtlich der von

dieser Verordnung erfaßten kraftbetriebenen Flurförderzeuge,

vergleiche Paragraph 13, FSV, Bundesgesetzblatt Nr. 307 aus 1994,, und hinsichtlich der

Überrollschutzaufbauten (ROPS) und hinsichtlich der

Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände (FOPS) für die in Paragraph eins

SSV genannten Baumaschinen, vergleiche Paragraph 26, SSV, Bundesgesetzblatt Nr. 308 aus 1994,, mit

Ablauf des Tages der Kundmachungen (27. 4. 1994) der Verordnungen

BGBl. Nr. 307 und 308 aus 1994, außer Kraft.

Text

Begriffe

Paragraph 2, (1) Im Sinne dieser Verordnung ist „Inverkehrbringen'' jede Abgabe einer Maschine oder eines Gerätes, ohne Rücksicht auf den Erzeugungsort oder auf den Rechtstitel, auf den sich die Abgabe gründet und ohne Rücksicht darauf, ob dadurch Eigentum übertragen wird oder nicht. Die Ablieferung von zur Instandsetzung übernommenen Maschinen oder Geräten an den Auftraggeber fällt nicht unter den Begriff „Inverkehrbringen''.

  1. Absatz 2,Im Sinne dieser Verordnung ist „Ausstellen'' das Zurschaustellen einer Maschine oder eines Gerätes zum Zweck des Inverkehrbringens und der Werbung.

Gesetzesnummer

10006757

Dokumentnummer

NOR12073681

Alte Dokumentnummer

N51983173520