Kurztitel
Allg. Maschinen- und Geräte-Sicherheitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 219/1983 aufgehoben durch BGBl. Nr. 306/1994Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1994,
Beachte
Zum Außerkrafttreten: Diese Verordnung tritt hinsichtlich der von
dieser Verordnung erfaßten kraftbetriebenen Flurförderzeuge,
vgl. § 13 FSV, BGBl. Nr. 307/1994, und hinsichtlich dervergleiche Paragraph 13, FSV, Bundesgesetzblatt Nr. 307 aus 1994,, und hinsichtlich der
Überrollschutzaufbauten (ROPS) und hinsichtlich der
Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände (FOPS) für die in § 1Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände (FOPS) für die in Paragraph eins
SSV genannten Baumaschinen, vgl. § 26 SSV, BGBl. Nr. 308/1994, mitSSV genannten Baumaschinen, vergleiche Paragraph 26, SSV, Bundesgesetzblatt Nr. 308 aus 1994,, mit
Ablauf des Tages der Kundmachungen (27. 4. 1994) der Verordnungen
BGBl. Nr. 307 und 308/1994 außer Kraft.BGBl. Nr. 307 und 308 aus 1994, außer Kraft.
Text
Inverkehrbringen, Ausstellen, Vermitteln, Abändern und Instandsetzen
von Maschinen und Geräten
§ 3. (1) Gewerbetreibende dürfen Maschinen oder Geräte nur dann in den Verkehr bringen oder ausstellen, wenn die Maschinen, Geräte und ihre Teile den in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen entsprechen. Schutzvorrichtungen dürfen zu Vorführzwecken während des Ausstellens von Maschinen und Geräten vorübergehend nur entfernt werden, wenn geeignete Maßnahmen zum Schutz von Personen getroffen sind. Paragraph 3, (1) Gewerbetreibende dürfen Maschinen oder Geräte nur dann in den Verkehr bringen oder ausstellen, wenn die Maschinen, Geräte und ihre Teile den in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen entsprechen. Schutzvorrichtungen dürfen zu Vorführzwecken während des Ausstellens von Maschinen und Geräten vorübergehend nur entfernt werden, wenn geeignete Maßnahmen zum Schutz von Personen getroffen sind.
(2)Absatz 2,Abs. 1 gilt nicht für die Abgabe von Maschinen und Geräten zum Zweck der Lagerung, Verschrottung oder Instandsetzung; Abs. 1 ist jedoch anzuwenden, wenn diese Maschinen und Geräte nach ihrer Lagerung oder Instandsetzung in den Verkehr gebracht oder ausgestellt werden.Absatz eins, gilt nicht für die Abgabe von Maschinen und Geräten zum Zweck der Lagerung, Verschrottung oder Instandsetzung; Absatz eins, ist jedoch anzuwenden, wenn diese Maschinen und Geräte nach ihrer Lagerung oder Instandsetzung in den Verkehr gebracht oder ausgestellt werden.
(3)Absatz 3,Gewerbetreibende, die den Kauf von gebrauchten Maschinen oder Geräten vermitteln, haben, wenn die vermittelten Maschinen oder Geräte den in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen nicht entsprechen, den Erwerber nachweisbar darauf aufmerksam zu machen.
(4)Absatz 4,Gewerbetreibende, die Maschinen oder Geräte zur Abänderung oder Instandsetzung übernehmen, haben, wenn die Abänderungen dieser Maschinen oder Geräte oder die instandgesetzten Teile derselben den in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen nicht entsprechen, den Auftraggeber nachweisbar darauf aufmerksam zu machen.
(5)Absatz 5,In anderen Rechtsvorschriften festgelegte Verpflichtungen des Verwenders, Maschinen und Geräte mit den in dieser Verordnung angeführten allgemeinen Schutzvorrichtungen und Schutzmaßnahmen anderer Art zu verwenden, werden durch die Abs. 3 und 4 nicht berührt.In anderen Rechtsvorschriften festgelegte Verpflichtungen des Verwenders, Maschinen und Geräte mit den in dieser Verordnung angeführten allgemeinen Schutzvorrichtungen und Schutzmaßnahmen anderer Art zu verwenden, werden durch die Absatz 3 und 4 nicht berührt.