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§ 3 AMGSV

Fassungen
01.07.1990 bis 31.12.1994
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.07.199031.12.1994 aufgehoben durch BGBl. Nr. 306/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allg. Maschinen- und Geräte-Sicherheitsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1994,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.07.1990

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 306/1994

Abkürzung

AMGSV

Index

50/01 Gewerbeordnung

Beachte

Zum Außerkrafttreten: Diese Verordnung tritt hinsichtlich der von

dieser Verordnung erfaßten kraftbetriebenen Flurförderzeuge,

vergleiche Paragraph 13, FSV, Bundesgesetzblatt Nr. 307 aus 1994,, und hinsichtlich der

Überrollschutzaufbauten (ROPS) und hinsichtlich der

Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände (FOPS) für die in Paragraph eins

SSV genannten Baumaschinen, vergleiche Paragraph 26, SSV, Bundesgesetzblatt Nr. 308 aus 1994,, mit

Ablauf des Tages der Kundmachungen (27. 4. 1994) der Verordnungen

BGBl. Nr. 307 und 308 aus 1994, außer Kraft.

Text

Inverkehrbringen, Ausstellen, Vermitteln, Abändern und Instandsetzen

von Maschinen und Geräten

Paragraph 3, (1) Gewerbetreibende dürfen Maschinen oder Geräte nur dann in den Verkehr bringen oder ausstellen, wenn die Maschinen, Geräte und ihre Teile den in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen entsprechen. Schutzvorrichtungen dürfen zu Vorführzwecken während des Ausstellens von Maschinen und Geräten vorübergehend nur entfernt werden, wenn geeignete Maßnahmen zum Schutz von Personen getroffen sind.

  1. Absatz 2,Absatz eins, gilt nicht für die Abgabe von Maschinen und Geräten zum Zweck der Lagerung, Verschrottung oder Instandsetzung; Absatz eins, ist jedoch anzuwenden, wenn diese Maschinen und Geräte nach ihrer Lagerung oder Instandsetzung in den Verkehr gebracht oder ausgestellt werden.
  2. Absatz 3,Gewerbetreibende, die den Kauf von gebrauchten Maschinen oder Geräten vermitteln, haben, wenn die vermittelten Maschinen oder Geräte den in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen nicht entsprechen, den Erwerber nachweisbar darauf aufmerksam zu machen.
  3. Absatz 4,Gewerbetreibende, die Maschinen oder Geräte zur Abänderung oder Instandsetzung übernehmen, haben, wenn die Abänderungen dieser Maschinen oder Geräte oder die instandgesetzten Teile derselben den in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen nicht entsprechen, den Auftraggeber nachweisbar darauf aufmerksam zu machen.
  4. Absatz 5,In anderen Rechtsvorschriften festgelegte Verpflichtungen des Verwenders, Maschinen und Geräte mit den in dieser Verordnung angeführten allgemeinen Schutzvorrichtungen und Schutzmaßnahmen anderer Art zu verwenden, werden durch die Absatz 3 und 4 nicht berührt.

Gesetzesnummer

10006757

Dokumentnummer

NOR12073682

Alte Dokumentnummer

N51983173530