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§ 4 AMGSV

Fassungen
01.07.1990 bis 31.12.1994
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 401.07.199031.12.1994 aufgehoben durch BGBl. Nr. 306/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allg. Maschinen- und Geräte-Sicherheitsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1994,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.07.1990

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 306/1994

Abkürzung

AMGSV

Index

50/01 Gewerbeordnung

Beachte

Zum Außerkrafttreten: Diese Verordnung tritt hinsichtlich der von

dieser Verordnung erfaßten kraftbetriebenen Flurförderzeuge,

vergleiche Paragraph 13, FSV, Bundesgesetzblatt Nr. 307 aus 1994,, und hinsichtlich der

Überrollschutzaufbauten (ROPS) und hinsichtlich der

Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände (FOPS) für die in Paragraph eins

SSV genannten Baumaschinen, vergleiche Paragraph 26, SSV, Bundesgesetzblatt Nr. 308 aus 1994,, mit

Ablauf des Tages der Kundmachungen (27. 4. 1994) der Verordnungen

BGBl. Nr. 307 und 308 aus 1994, außer Kraft.

Absatz 5 bis 9 und Absatz 11 bis 13 : Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 98, Absatz 3,

Ziffer eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 1999, und Paragraph 61, Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,.

Text

römisch zwei. ABSCHNITT

Allgemeine Schutzmaßnahmen bei Maschinen und Geräten

Allgemeines über Schutzmaßnahmen

Paragraph 4, (1) Maschinen und Geräte samt Schutzvorrichtungen und Schutzmaßnahmen anderer Art müssen hinsichtlich ihrer Bauart und Wirkungsweise dem Stand der Technik entsprechend derart gestaltet und beschaffen sein, daß bei bestimmungsgemäßer Verwendung Gefahren für Leben oder Gesundheit der Benützer vermieden sind.

  1. Absatz 2,Maschinen- und Geräteteile, die durch Bewegung oder auf andere Weise Gefahrenstellen für den Benützer bilden, müssen nach Möglichkeit in das Innere der Maschinen und Geräte so eingebaut sein, daß sie nicht berührt werden können. Sofern ein solcher Einbau nicht möglich ist, müssen diese Maschinen- und Geräteteile durch Schutzvorrichtungen oder Schutzmaßnahmen anderer Art so gesichert sein, daß Gefahren für Leben oder Gesundheit der Benützer vermieden sind; für Teile von Maschinen und Geräten, die der Bearbeitung, Verarbeitung, Herstellung oder Zuführung von Stoffen oder Werkstücken dienen, gilt dies nur insoweit, als es der jeweilige Arbeitsvorgang zuläßt.
  2. Absatz 3,Bei der Gestaltung von Maschinen und Geräten, insbesondere der Bedienungseinrichtungen, Bedienungsplätze, Schutzvorrichtungen und Schutzmaßnahmen anderer Art, ist auf die arbeitsphysiologischen und ergonomischen Erkenntnisse Bedacht zu nehmen.
  3. Absatz 4,Maschinen und Geräte, die zur Verwendung unter besonderen Umwelt- oder Betriebseinflüssen bestimmt sind, müssen, gegebenenfalls unter Anwendung zusätzlicher Schutzmaßnahmen, so beschaffen sein, daß sie auch unter den zu erwartenden besonderen Einflüssen sicher betrieben werden können. Solche besondere Einflüsse liegen vor allem vor, wenn die Maschinen und Geräte in brandgefährdeten Räumen oder explosionsgefährdeten Räumen, bei ungewöhnlich hohen oder niedrigen Temperaturen, bei ungewöhnlicher Feuchtigkeit und Nässe oder unter besonderen chemischen und physikalischen Einwirkungen verwendet werden sollen.
  4. Absatz 5,Steuersysteme von Maschinen und Geräten müssen so konstruiert sein, daß Fehler, die in der Steuerung auftreten können, auch keine unerwarteten gefahrbringenden Bewegungen der Maschinen oder Geräte auslösen. Stromkreise elektrischer Steuersysteme müssen so isoliert sein, daß durch Fehlerströme keine gefahrbringenden Bewegungen ausgelöst werden. Mehrere Arbeitsgänge dürfen nicht gleichzeitig oder in falscher Reihenfolge ablaufen können, wenn dadurch Gefahren für Leben oder Gesundheit der Benützer entstehen können.
  5. Absatz 6,Elektrisch betriebene Maschinen und Geräte mit Überlastsicherung müssen so ausgeführt sein, daß beim Wiedereinschalten die Maschine oder das Gerät nicht selbsttätig wieder inganggesetzt wird, sofern dadurch Gefahren für Leben oder Gesundheit der Benützer entstehen können.
  6. Absatz 7,Hydraulische und pneumatische Einrichtungen von Maschinen und Geräten müssen so gestaltet und beschaffen sein, daß Gefahren für Leben oder Gesundheit der Benützer, insbesondere durch Überschreiten des zulässigen Betriebsdruckes, der zulässigen Betriebstemperatur, durch Ausströmen von Druckmedien oder durch Verwechseln von Anschlüssen vermieden sind. Solche Einrichtungen einschließlich ihrer Leitungen und Verbindungsteile müssen gegen gefahrbringende äußere Einflüsse soweit als möglich geschützt sein. Hydraulisch oder pneumatisch betriebene Maschinen und Geräte, durch die bei unbeabsichtigtem Ingangsetzen Gefahren für Leben oder Gesundheit der Benützer entstehen können, müssen sicher wirkende Unterdrucksicherungen haben, die verhindern, daß die auf Grund einer Drucksenkung stehengebliebenen Maschinen und Geräte wieder anlaufen, wenn der Druck zunimmt.
  7. Absatz 8,Durch Störungen, wie Erschütterungen, Schwankungen in der Energiezufuhr oder Ausfall der Energie, sowie durch Wiederkehr der Energie dürfen keine Gefahren für Leben oder Gesundheit der Benützer von Maschinen und Geräten, wie durch Ingangsetzen von Bewegungen, Herabfallen von festgehaltenen Gegenständen oder Lockern von Spannvorrichtungen, entstehen und insbesondere Schutzmaßnahmen nicht unwirksam werden. Maßnahmen hinsichtlich des Ingangsetzens von gefahrbringenden Bewegungen sind bei elektrisch betriebenen Maschinen und Geräten, die bei der Verwendung mit der Hand gehalten werden und bei denen die Stromzufuhr über Steckvorrichtungen erfolgt, nicht erforderlich.
  8. Absatz 9,Beleuchtungseinrichtungen an Maschinen und Geräten müssen eine der Sehaufgabe entsprechende Beleuchtungsstärke bewirken. Solche Beleuchtungseinrichtungen müssen so angeordnet und beschaffen sein, daß eine störende direkte Lichteinwirkung auf die Augen der Benützer verhindert ist; Reflexblendung, Flimmern und stroboskopische Effekte müssen vermieden sein. Soweit erforderlich müssen Beleuchtungseinrichtungen auch so beschaffen sein, daß keine Verfälschung von Farben auftreten kann.
  9. Absatz 10,Maschinen- und Geräteteile, die der Wartung bedürfen oder der Wartung dienen, wie Lager, Schmiereinrichtungen oder ähnliche Teile, sowie Bedienungseinrichtungen, wie Ein- und Ausschaltvorrichtungen oder Beschickungs- und Zuführungseinrichtungen, müssen leicht und gefahrlos zugänglich sein. Erforderlichenfalls sind tritt- und gleitsichere Aufstiege, Standplätze und geeignete Anhalteeinrichtungen anzubringen.
  10. Absatz 11,An ortsfest aufgestellten Maschinen und Geräten darf die unterste Trittfläche eines Aufstieges nicht höher als 0,40 m und an nicht ortsfest aufgestellten Maschinen und Geräten nicht höher als 0,60 m über dem Boden liegen; der Abstand der einzelnen Trittflächen darf nicht mehr als 0,30 m betragen.
  11. Absatz 12,An Maschinen und Geräten angebrachte lotrechte Aufstiege sowie Aufstiege, deren Lage von der Lotrechten um nicht mehr als 15 Grad abweicht, müssen, wenn sie mehr als 5 m lang sind, ab einer Höhe von 3 m eine durchlaufende Rückensicherung besitzen.
  12. Absatz 13,An Maschinen und Geräten angebrachte Standflächen für die Bedienung und Wartung, die 0,50 m oder mehr über der Standfläche der Maschine oder des Gerätes liegen, müssen mit einer mindestens 1 m hohen Absturzsicherung ausgestattet sein; Geländer müssen zumindest eine zwischen oberer Geländerstange und der begehbaren Fläche liegende Mittelstange sowie eine mindestens 0,08 m hohe Fußleiste besitzen.
  13. Absatz 14,Das unbeabsichtigte Zufallen von Deckeln und Verschlüssen von Maschinen und Geräten muß, wenn dadurch Gefahren für Leben oder Gesundheit der Benützer entstehen können, durch geeignete Maßnahmen verhindert sein.

Schlagworte

Maschinenteil, Umwelteinfluß, Einschaltvorrichtung, Sicherung, Beschickungseinrichtung, trittsicher

Gesetzesnummer

10006757

Dokumentnummer

NOR12073683

Alte Dokumentnummer

N51983173540