Kurztitel
Allg. Maschinen- und Geräte-Sicherheitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 219/1983 aufgehoben durch BGBl. Nr. 306/1994Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1994,
Beachte
Zum Außerkrafttreten: Diese Verordnung tritt hinsichtlich der von
dieser Verordnung erfaßten kraftbetriebenen Flurförderzeuge,
vgl. § 13 FSV, BGBl. Nr. 307/1994, und hinsichtlich dervergleiche Paragraph 13, FSV, Bundesgesetzblatt Nr. 307 aus 1994,, und hinsichtlich der
Überrollschutzaufbauten (ROPS) und hinsichtlich der
Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände (FOPS) für die in § 1Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände (FOPS) für die in Paragraph eins
SSV genannten Baumaschinen, vgl. § 26 SSV, BGBl. Nr. 308/1994, mitSSV genannten Baumaschinen, vergleiche Paragraph 26, SSV, Bundesgesetzblatt Nr. 308 aus 1994,, mit
Ablauf des Tages der Kundmachungen (27. 4. 1994) der Verordnungen
BGBl. Nr. 307 und 308/1994 außer Kraft.BGBl. Nr. 307 und 308 aus 1994, außer Kraft.
Abs. 1 und 2: Zum Bezugszeitraum vgl. § 98 Abs. 3 Z 1, BGBl. I Nr. Absatz eins und 2 : Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 98, Absatz 3, Ziffer eins,, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr.
70/1999 und § 61 Z 2, BGBl. II Nr. 164/2000.70 aus 1999, und Paragraph 61, Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,.
Text
Allgemeine Schutzmaßnahmen an Gefahrenstellen durch
Kraftübertragungseinrichtungen
§ 6. (1) Wellen, Kupplungen, Riemen- und Seilscheiben, Ketten-, Zahn-, Speichen-, Schnecken- und Schwungräder, Friktionsscheiben oder andere Kraftübertragungseinrichtungen müssen verkleidet sein; an ortsfest aufgestellten Maschinen und Geräten können diese Einrichtungen auch verdeckt sein. Zahn- und Kettenräder müssen auch außerhalb der im § 5 Abs. 2, 5 und 6 angeführten Sicherheitsabstände zumindest an den Eingriffstellen verdeckt oder verkleidet sein. Verkleidungen von Gelenkwellen dürfen sich nicht mitdrehen. Paragraph 6, (1) Wellen, Kupplungen, Riemen- und Seilscheiben, Ketten-, Zahn-, Speichen-, Schnecken- und Schwungräder, Friktionsscheiben oder andere Kraftübertragungseinrichtungen müssen verkleidet sein; an ortsfest aufgestellten Maschinen und Geräten können diese Einrichtungen auch verdeckt sein. Zahn- und Kettenräder müssen auch außerhalb der im Paragraph 5, Absatz 2, 5 und 6 angeführten Sicherheitsabstände zumindest an den Eingriffstellen verdeckt oder verkleidet sein. Verkleidungen von Gelenkwellen dürfen sich nicht mitdrehen.
(2)Absatz 2,Kraftübertragungseinrichtungen, wie Riemen-, Seil-, Ketten- oder Stahlbandtriebe oder deren Auflaufstellen, müssen verkleidet sein; an ortsfest aufgestellten Maschinen und Geräten können diese Triebe und deren Auflaufstellen auch verdeckt sein. Bei Flachriemen bis 25 mm Breite, Rundriemen bis 10 mm Durchmesser sowie bei einfachen, nicht gekreuzten, glatten Keilriemen mit einem Querschnitt bis 100 mm2 genügt, soweit es sich nicht um Riementriebe in Kopfhöhe handelt, eine Sicherung der Riemenauflaufstelle. Riemenverbindungen müssen möglichst glatt und fest sein, nach Möglichkeit sind endlose Riemen zu verwenden.
(3)Absatz 3,Die Verkleidung muß ein Erreichen der Gefahrenstelle von allen Seiten und die Verdeckung ein unbeabsichtigtes Berühren der Gefahrenstelle von den zugänglichen Seiten verhindern. Verkleidungen und Verdeckungen müssen unter Einhaltung der Sicherheitsabstände nach § 5 unmittelbar vor der Gefahrenstelle angeordnet und, soweit dies möglich ist, in die Konstruktion der Maschinen und Geräte einbezogen sein.Die Verkleidung muß ein Erreichen der Gefahrenstelle von allen Seiten und die Verdeckung ein unbeabsichtigtes Berühren der Gefahrenstelle von den zugänglichen Seiten verhindern. Verkleidungen und Verdeckungen müssen unter Einhaltung der Sicherheitsabstände nach Paragraph 5, unmittelbar vor der Gefahrenstelle angeordnet und, soweit dies möglich ist, in die Konstruktion der Maschinen und Geräte einbezogen sein.
(4)Absatz 4,Verkleidungen und Verdeckungen müssen aus genügend widerstandsfähigem Material gefertigt und sicher befestigt sein. Verkleidungen und Verdeckungen müssen so gestaltet und angeordnet sein, daß sie bei der Arbeit möglichst wenig behindern; sie dürfen ohne Hilfsmittel nicht abnehmbar sein. Verkleidungen und Verdeckungen müssen ferner so gestaltet und angeordnet sein, daß Erschwernisse für die Wartung von Maschinen und Geräten möglichst gering sind.
(5)Absatz 5,Verkleidungen und Verdeckungen mit Öffnungen müssen so angeordnet und beschaffen sein, daß die Sicherheitsabstände nach § 5 berücksichtigt sind und ein Durchfallen von Gegenständen und Material, wodurch Gefahren verursacht werden können, verhindert ist.Verkleidungen und Verdeckungen mit Öffnungen müssen so angeordnet und beschaffen sein, daß die Sicherheitsabstände nach Paragraph 5, berücksichtigt sind und ein Durchfallen von Gegenständen und Material, wodurch Gefahren verursacht werden können, verhindert ist.
(6)Absatz 6,Verkleidungen und Verdeckungen nach den Abs. 1 und 2, die zur Durchführung von bestimmten Arbeiten, wie Nachstell-, Reinigungs- oder Instandhaltungsarbeiten, häufig geöffnet werden müssen, müssen beweglich ausgeführt sein. Solche Verkleidungen und Verdeckungen dürfen sich nur öffnen lassen, wenn die Maschinen und Geräte ausgeschaltet sind. Ein Ingangsetzen der Maschinen und Geräte darf nur möglich sein, wenn die beweglichen Verkleidungen und Verdeckungen geschlossen sind. Verriegelungen für solche Verkleidungen und Verdeckungen müssen so gestaltet und angeordnet sein, daß sie nicht leicht unwirksam gemacht werden können. Maschinen und Geräte dürfen mit Einrichtungen ausgestattet sein, mit denen bewegliche Verkleidungen und Verdeckungen entriegelt werden können, wenn dies zur Durchführung von bestimmten Arbeiten während des Betriebes unbedingt erforderlich ist; diese Einrichtungen müssen gegen unbefugtes Betätigen gesichert sein.Verkleidungen und Verdeckungen nach den Absatz eins und 2, die zur Durchführung von bestimmten Arbeiten, wie Nachstell-, Reinigungs- oder Instandhaltungsarbeiten, häufig geöffnet werden müssen, müssen beweglich ausgeführt sein. Solche Verkleidungen und Verdeckungen dürfen sich nur öffnen lassen, wenn die Maschinen und Geräte ausgeschaltet sind. Ein Ingangsetzen der Maschinen und Geräte darf nur möglich sein, wenn die beweglichen Verkleidungen und Verdeckungen geschlossen sind. Verriegelungen für solche Verkleidungen und Verdeckungen müssen so gestaltet und angeordnet sein, daß sie nicht leicht unwirksam gemacht werden können. Maschinen und Geräte dürfen mit Einrichtungen ausgestattet sein, mit denen bewegliche Verkleidungen und Verdeckungen entriegelt werden können, wenn dies zur Durchführung von bestimmten Arbeiten während des Betriebes unbedingt erforderlich ist; diese Einrichtungen müssen gegen unbefugtes Betätigen gesichert sein.
(7)Absatz 7,Bei abnehmbaren Verkleidungen und Verdeckungen nach den Abs. 1 und 2 muß, soweit dies möglich ist, durch einen Farbanstrich erkennbar gemacht sein, daß diese Schutzvorrichtungen abgenommen sind.Bei abnehmbaren Verkleidungen und Verdeckungen nach den Absatz eins und 2 muß, soweit dies möglich ist, durch einen Farbanstrich erkennbar gemacht sein, daß diese Schutzvorrichtungen abgenommen sind.
(8)Absatz 8,Soweit es der Schutz, der mit Verkleidungen und Verdeckungen erzielt werden soll, zuläßt, muß zwischen diesen Schutzvorrichtungen und der Standfläche der Maschine oder des Gerätes ein Zwischenraum von mindestens 150 mm frei bleiben.
Schlagworte
Riemenscheibe, Kettenrad, Zahnrad, Speichenrad, Schneckenrad,
Riementrieb, Seiltrieb, Kettentrieb