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§ 7 AMGSV

Fassungen
01.07.1990 bis 31.12.1994
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 701.07.199031.12.1994 aufgehoben durch BGBl. Nr. 306/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allg. Maschinen- und Geräte-Sicherheitsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1994,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.07.1990

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 306/1994

Abkürzung

AMGSV

Index

50/01 Gewerbeordnung

Beachte

Zum Außerkrafttreten: Diese Verordnung tritt hinsichtlich der von

dieser Verordnung erfaßten kraftbetriebenen Flurförderzeuge,

vergleiche Paragraph 13, FSV, Bundesgesetzblatt Nr. 307 aus 1994,, und hinsichtlich der

Überrollschutzaufbauten (ROPS) und hinsichtlich der

Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände (FOPS) für die in Paragraph eins

SSV genannten Baumaschinen, vergleiche Paragraph 26, SSV, Bundesgesetzblatt Nr. 308 aus 1994,, mit

Ablauf des Tages der Kundmachungen (27. 4. 1994) der Verordnungen

BGBl. Nr. 307 und 308 aus 1994, außer Kraft.

Text

Allgemeine Schutzmaßnahmen an Gefahrenstellen bestimmter bewegter

Teile

Paragraph 7, (1) Maschinen und Geräte müssen so gestaltet sein, daß Quetsch- und Scherstellen vermieden sind; soweit dies nicht möglich ist, müssen solche Gefahrenstellen durch Schutzvorrichtungen oder Schutzmaßnahmen anderer Art, wie Sicherungen mit Annäherungsreaktion oder Begrenzung der wirksamen Energie, gegen gefahrbringendes Berühren gesichert sein.

  1. Absatz 2,Einzugsstellen von bewegten Maschinen- und Geräteteilen, wie Einzugsstellen von Walzen oder Auflaufstellen von Förderbändern auf Trommeln, müssen über die gesamte Breite durch Schutzvorrichtungen oder durch Schutzmaßnahmen anderer Art gegen gefahrbringendes Berühren gesichert sein; runde Einlaufsicherungen, wie Rohre, sind nicht zulässig.
  2. Absatz 3,An bewegten Maschinen- und Geräteteilen müssen Stellschrauben, Bolzen, Keile, Schmiereinrichtungen oder ähnlich vorstehende Teile verkleidet oder verdeckt sein.
  3. Absatz 4,Vorstehende Wellenenden müssen verkleidet sein; dies ist nicht erforderlich bei Wellenenden, die glatt und abgerundet sind, wenn sie nicht länger als 50 mm sind oder nicht weiter als ein Viertel ihres Durchmessers vorstehen. Bohrungen an Wellenenden müssen ausgefüllt oder verdeckt sein; ausgenommen hievon sind Hohlwellen von Arbeitsmaschinen, wie Drehmaschinen, die zum Durchstecken von Material oder Werkstücken oder zum Anbringen von Vorrichtungen dienen sowie Körner-Senkbohrungen zum Ansetzen von Drehzahlmessern.
  4. Absatz 5,Bewegungsbahnen von Gegen- und Schwunggewichten müssen verkleidet oder verdeckt sein; dies gilt auch für Fallbahnen von auf Seilen u. dgl. aufgehängten Gegengewichten. Bewegungs- und Fallbahnen von Gegen- und Schwunggewichten, die nicht in Schienen oder in ähnlicher Weise geführt sind und die bei Bruch des Tragmittels außerhalb des gesicherten Bereiches herabfallen können, müssen in ihrer gesamten Länge gesichert sein. Gegen- und Schwunggewichte müssen gegen Herabfallen gesichert sein; Klemmschrauben ohne zusätzliche Sicherungselemente genügen nicht als Sicherung.
  5. Absatz 6,Bei der Sicherung von Gefahrenstellen durch Schutzvorrichtungen sind Paragraph 6, Absatz 3 bis 5 anzuwenden.

Schlagworte

Quetschstelle, Maschinenteil

Gesetzesnummer

10006757

Dokumentnummer

NOR12073686

Alte Dokumentnummer

N51983173570