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§ 9 AMGSV

Fassungen
01.07.1990 bis 31.12.1994
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 901.07.199031.12.1994 aufgehoben durch BGBl. Nr. 306/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allg. Maschinen- und Geräte-Sicherheitsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1994,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.07.1990

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 306/1994

Abkürzung

AMGSV

Index

50/01 Gewerbeordnung

Beachte

Zum Außerkrafttreten: Diese Verordnung tritt hinsichtlich der von

dieser Verordnung erfaßten kraftbetriebenen Flurförderzeuge,

vergleiche Paragraph 13, FSV, Bundesgesetzblatt Nr. 307 aus 1994,, und hinsichtlich der

Überrollschutzaufbauten (ROPS) und hinsichtlich der

Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände (FOPS) für die in Paragraph eins

SSV genannten Baumaschinen, vergleiche Paragraph 26, SSV, Bundesgesetzblatt Nr. 308 aus 1994,, mit

Ablauf des Tages der Kundmachungen (27. 4. 1994) der Verordnungen

BGBl. Nr. 307 und 308 aus 1994, außer Kraft.

Absatz 5, 6, 13 und 14 : Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 98, Absatz 3, Ziffer eins,, Bundesgesetzblatt

römisch eins Nr. 70 aus 1999, und Paragraph 61, Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,.

Text

Ein- und Ausschaltvorrichtungen

Paragraph 9, (1) Jede Maschine muß für sich allein durch sicher wirkende Vorrichtungen ein- und auszuschalten sein; dies gilt auch für Geräte. Bei Einzelantrieb durch einen Elektromotor gilt auch der Schalter für den Motor als Vorrichtung für das Ein- und Ausschalten; bei Antrieben anderer Art muß das Ein- und Ausschalten durch eine Kupplung oder andere geeignete Einrichtungen erfolgen.

  1. Absatz 2,Für mehrere Maschinen oder Geräte, die zu einer gemeinsamen Anlage verbunden sind, gilt Absatz eins, für die Gesamtanlage. Können Maschinen oder Geräte der Gesamtanlage auch einzeln betrieben werden, müssen sie überdies auch für sich allein ein- und auszuschalten sein.
  2. Absatz 3,Betätigungseinrichtungen von Vorrichtungen nach Absatz eins, müssen vom Arbeitsplatz des die Maschine oder das Gerät Bedienenden leicht und gefahrlos zu betätigen sein; sie müssen ferner so angeordnet und gestaltet sein oder gesichert werden können, daß ein unbeabsichtigtes Betätigen vermieden ist.
  3. Absatz 4,Bei Maschinen und Geräten muß deutlich angegeben sein, in welcher Schaltstellung sie ein- oder ausgeschaltet bzw. mit welcher Vorrichtung sie ein- oder auszuschalten sind. Wenn nicht erkennbar ist, ob Maschinen oder Geräte ein- oder ausgeschaltet sind und dadurch Gefahren für Leben oder Gesundheit der Benützer entstehen können, müssen Einrichtungen, wie Kontrollampen, vorhanden sein, die den Schaltzustand anzeigen. Einschaltvorrichtungen und Ausschaltvorrichtungen müssen in ihrer Farbe wesentlich voneinander verschieden sein.
  4. Absatz 5,Maschinen und Geräte, die bei der Verwendung mit der Hand gehalten werden (Handmaschinen), müssen ohne Loslassen der Handgriffe ein- und ausgeschaltet werden können oder beim Loslassen eines Handgriffes selbsttätig ausschalten.
  5. Absatz 6,Jede Maschine muß durch eine geeignete Vorrichtung, wie einen Hauptschalter, von der Energiezufuhr getrennt werden können; dies gilt auch für Geräte. Die Absatz 2 und 4 sind anzuwenden. Solche Vorrichtungen, ausgenommen Steckvorrichtungen sowie Riemen- und Druckluftstarteinrichtungen von Verbrennungsmotoren, müssen gegen unbefugtes und irrtümliches Einschalten gesichert werden können, wenn bei Durchführung von bestimmten Arbeiten, wie Nachstell-, Reinigungs- oder Instandhaltungsarbeiten, Gefahren für Leben oder Gesundheit der Benützer entstehen können.
  6. Absatz 7,Verbrennungskraftmaschinen müssen Einrichtungen besitzen, mit denen sie gefahrlos inganggesetzt werden können. Handkurbeln zum Anlassen müssen gegen Rückschlagen, Abschleudern und Mitnehmen gesichert sein.
  7. Absatz 8,Notausschaltvorrichtungen müssen selbsthaltend, auffallend rot gekennzeichnet und so gestaltet und angeordnet sein, daß sie leicht, schnell und gefahrlos betätigt werden können. Durch Entriegeln oder Zurückführen von Notausschaltvorrichtungen in die Ausgangsstellung darf ein Einschalten nicht erfolgen. Notaus-Taster müssen pilzförmig gestaltet sein. Andere Schaltvorrichtungen müssen sich von Notausschaltvorrichtungen deutlich unterscheiden. Rote, pilzförmige Taster dürfen nur bei Notausschaltvorrichtungen verwendet werden.
  8. Absatz 9,An größeren, unübersichtlichen oder programmgesteuerten Maschinen muß eine ausreichende Zahl von Notausschaltvorrichtungen vorhanden sein. Besitzen solche Maschinen zentrale Stellen, von denen aus die Maschinen überblickt oder durch besondere Einrichtungen überwacht werden können, muß jedenfalls auch an diesen Stellen eine Notausschaltvorrichtung vorhanden sein.
  9. Absatz 10,Maschinen, die für die Bedienung durch mehrere Personen eingerichtet sind, ausgenommen Maschinen, die von Zugmaschinen angetrieben werden, müssen von jedem Bedienungsplatz aus durch Notausschaltvorrichtungen auszuschalten sein. Das Einschalten solcher Maschinen von einer zentralen Stelle aus darf nur dann möglich sein, wenn von dieser Stelle die einzelnen Bedienungsplätze überblickt werden können bzw. wenn durch Signale von den Bedienungsplätzen angezeigt werden kann, daß ein Einschalten gefahrlos möglich ist.
  10. Absatz 11,Einschaltvorrichtungen von Maschinen nach den Absatz 9 und 10 müssen so ausgebildet sein, daß ein Einschalten erst nach Entriegeln der betätigten Notausschaltvorrichtung möglich ist. Das Einschalten und erforderlichenfalls auch das Ausschalten dieser Maschinen muß durch ein akustisches Warnsignal, gegebenenfalls verbunden mit einem optischen Warnsignal, angekündigt werden können.
  11. Absatz 12,Durch das Betätigen von Notausschaltvorrichtungen dürfen Schutzmaßnahmen nicht unwirksam werden und gefahrbringende Werkzeug- und Werkstückbewegungen nicht ausgelöst werden können.
  12. Absatz 13,Bewegungen von Maschinen- und Geräteteilen, die betriebsmäßig durch selbsttätig wirkende Ausschaltvorrichtungen (Betriebsendschalter) stillgesetzt werden, müssen, wenn bei Ausfall dieser Vorrichtungen Gefahren für Leben oder Gesundheit der Benützer entstehen können, durch zusätzliche, selbsttätig wirkende Vorrichtungen (Notendschalter) ausgeschaltet und, wenn erforderlich, auch abgebremst werden. Ein Wiedereinschalten nach Ansprechen dieser zusätzlichen, selbsttätig wirkenden Vorrichtungen darf nur von Hand aus möglich sein.
  13. Absatz 14,Durch Motorkraft fahrbare Maschinen und Geräte mit Lenkersitz oder Lenkerstand müssen eine Sicherung gegen Inbetriebnahme durch Unbefugte besitzen.

Gesetzesnummer

10006757

Dokumentnummer

NOR12073688

Alte Dokumentnummer

N51983173590