Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
20.04.1983 bis 30.06.1999 — BGBl. Nr. 235/1983 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 220.04.198330.06.1999 BGBl. Nr. 235/1983 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 1087/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Belagsverleger

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 235 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 1087 aus 1994,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

20.04.1983BGBl. Nr. 235/1983

Außerkrafttretensdatum

30.06.1999aufgehoben durch BGBl. Nr. 1087/1994

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Durchführung der praktischen Prüfung

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit“ hat die Vorbereitung einer verlegereifen Oberfläche und das Verlegen eines Belages sowie die Anbringung von einfachen Profilen zu umfassen.
  2. Absatz 2,Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in sechs Arbeitsstunden durchgeführt werden kann.
  3. Absatz 3,Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit“ ist nach sieben Arbeitsstunden zu beenden.
  4. Absatz 4,Die Prüfung im Gegenstand „Fachgespräch“ ist unter Verwendung von Fachausdrücken vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen; sie hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln und das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.
  5. Absatz 5,Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Fragen über Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sind miteinzubeziehen.
  6. Absatz 6,Die Dauer der Prüfung im Gegenstand „Fachgespräch“ soll je Prüfling 20 Minuten nicht übersteigen. Eine Verlängerung kann im Einzelfall erfolgen, wenn der Prüfungskommission eine zweifelsfreie Beurteilung des Prüflings sonst nicht möglich erscheint.
  7. Absatz 7,Für die Bewertung im Gegenstand „Prüfarbeit“ sind folgende Kriterien maßgebend:

    Verwenden der richtigen Werkzeuge bei der Ausführung der Prüfarbeit,

    fachgerechtes Vorgehen, insbesondere beim Handhaben der Werkzeuge und bei der Verwendung von Materialien,

    Maßhaltigkeit und Sauberkeit.

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2026

Gesetzesnummer

10006758

Dokumentnummer

NOR12073700

Alte Dokumentnummer

N51983173750

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1983/235/P2/NOR12073700