Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
20.04.1983 bis 30.06.1999 — BGBl. Nr. 235/1983 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 420.04.198330.06.1999 BGBl. Nr. 235/1983 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 1087/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Belagsverleger

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 235 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 1087 aus 1994,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

20.04.1983BGBl. Nr. 235/1983

Außerkrafttretensdatum

30.06.1999aufgehoben durch BGBl. Nr. 1087/1994

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Wiederholungsprüfung

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt werden, wenn sie nicht bestanden wurde.
  2. Absatz 2,Wenn mehr als drei Prüfungsgegenstände mit „nichtgenügend“ bewertet werden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen; andernfalls ist die Wiederholungsprüfung auf die mit „nichtgenügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken.
  3. Absatz 3,Ist die Wiederholungsprüfung auf die mit „nichtgenügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken, hat die Prüfungskommission unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen eine Wiederholungsprüfung zuzulassen, die frühestens drei, spätestens sechs Monate nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung zu liegen hat. Ansonsten darf die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung liegen.

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2026

Gesetzesnummer

10006758

Dokumentnummer

NOR12073702

Alte Dokumentnummer

N51983173770

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1983/235/P4/NOR12073702