Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Belagsverleger
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 235/1983 aufgehoben durch BGBl. Nr. 1087/1994Bundesgesetzblatt Nr. 235 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 1087 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Zusatzprüfung
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf „Steinholzleger und Spezialestrichhersteller“ kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf „Belagsverleger“ abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen.
(2)Absatz 2,Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.Für die Zusatzprüfung gilt Paragraph 2, sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2026
Dokumentnummer
NOR12073703
Alte Dokumentnummer
N51983173780