Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Landmaschinenmechaniker-Meisterprüfungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 509/1983 aufgehoben durch BGBl. Nr. 756/1995Bundesgesetzblatt Nr. 509 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 756 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Fachrechnen und Fachkalkulation
§ 4. Die Prüfung im Gegenstand Fachrechnen und Fachkalkulation hat zu umfassen: Paragraph 4, Die Prüfung im Gegenstand Fachrechnen und Fachkalkulation hat zu umfassen:
je eine Aufgabe aus den Bereichen
Flächen-, Körperinhalts- und Masseberechnungen,
Einfache Berechnungen aus der Statik (Kräfte und Momente ebener, statisch bestimmter Systeme),
Einfache Berechnungen aus der Dynamik (Bewegungslehre, Arbeit),
Einfache Berechnungen aus der Festigkeitslehre (Normal- und Schubspannung allgemein sowie von einseitig eingespannten Trägern (Kragträgern) und von Trägern auf zwei Stützen),
Schnittgeschwindigkeitsberechnung,
Leistungsberechnung (elektrisch, hydraulisch) und
die Ausführung eines fachlichen Kalkulationsbeispiels (Materialkostenermittlung, Reparaturkostenermittlung, Anboterstellung).
Schlagworte
Rechnen, Kalkulation, Flächenberechnung,
Körperinhaltsberechnung, Normalspannung, Kostenermittlung
Dokumentnummer
NOR12073712
Alte Dokumentnummer
N51983174110