Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Landmaschinenmechaniker-Meisterprüfungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 509/1983 aufgehoben durch BGBl. Nr. 756/1995Bundesgesetzblatt Nr. 509 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 756 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Fachzeichnen
§ 5. Die Prüfung im Gegenstand Fachzeichnen hat nach Angabe die Anfertigung einer werkstattreifen Zeichnung einer einfachen Konstruktion mit den erforderlichen Schnitten zu umfassen. Paragraph 5, Die Prüfung im Gegenstand Fachzeichnen hat nach Angabe die Anfertigung einer werkstattreifen Zeichnung einer einfachen Konstruktion mit den erforderlichen Schnitten zu umfassen.
Dokumentnummer
NOR12073713
Alte Dokumentnummer
N51983174120