Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Landmaschinenmechaniker-Meisterprüfungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 509/1983 aufgehoben durch BGBl. Nr. 756/1995Bundesgesetzblatt Nr. 509 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 756 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Zusatzprüfung für das Handwerk der Landmaschinenmechaniker
§ 9. Die Zusatzprüfung für das mit dem Handwerk der Schlosser einschließlich der Gitterstricker (§ 94 Z 71 GewO 1973) und dem Handwerk der Schmiede (§ 94 Z 72 GewO 1973) verwandte Handwerk der Landmaschinenmechaniker hat sich auf jene für das Handwerk der Landmaschinenmechaniker erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu erstrecken, die nicht schon im Rahmen des Befähigungsnachweises für das Handwerk der Schlosser einschließlich der Gitterstricker bzw. für das Handwerk der Schmiede nachzuweisen waren. Sie besteht aus einer fachlich-theoretischen mündlichen Prüfung in den Gegenständen Arbeitskunde (§ 7) und Fachliche Sondervorschriften (§ 8). Die Zusatzprüfung darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als eineinhalb Stunden und nicht länger als zwei Stunden dauern. Paragraph 9, Die Zusatzprüfung für das mit dem Handwerk der Schlosser einschließlich der Gitterstricker (Paragraph 94, Ziffer 71, GewO 1973) und dem Handwerk der Schmiede (Paragraph 94, Ziffer 72, GewO 1973) verwandte Handwerk der Landmaschinenmechaniker hat sich auf jene für das Handwerk der Landmaschinenmechaniker erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu erstrecken, die nicht schon im Rahmen des Befähigungsnachweises für das Handwerk der Schlosser einschließlich der Gitterstricker bzw. für das Handwerk der Schmiede nachzuweisen waren. Sie besteht aus einer fachlich-theoretischen mündlichen Prüfung in den Gegenständen Arbeitskunde (Paragraph 7,) und Fachliche Sondervorschriften (Paragraph 8,). Die Zusatzprüfung darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als eineinhalb Stunden und nicht länger als zwei Stunden dauern.
Schlagworte
Ergänzungsprüfung
Dokumentnummer
NOR12073717
Alte Dokumentnummer
N51983174160