Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schlosser-Meisterprüfungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 510/1983 aufgehoben durch BGBl. Nr. 459/1995Bundesgesetzblatt Nr. 510 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Fachlich-theoretischer Teil der Meisterprüfung
§ 3. (1) Der fachlich-theoretische Teil der Meisterprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. Paragraph 3, (1) Der fachlich-theoretische Teil der Meisterprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung.
(2)Absatz 2,Die schriftliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände Fachrechnen und Fachkalkulation (§ 4) und Fachzeichnen (§ 5) zu erstrecken. Die Erledigung der Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling im Gegenstand Fachrechnen und Fachkalkulation in zwei Stunden und im Gegenstand Fachzeichnen in drei Stunden erwartet werden können. Die schriftliche Prüfung ist nach sechs Stunden zu beenden.Die schriftliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände Fachrechnen und Fachkalkulation (Paragraph 4,) und Fachzeichnen (Paragraph 5,) zu erstrecken. Die Erledigung der Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling im Gegenstand Fachrechnen und Fachkalkulation in zwei Stunden und im Gegenstand Fachzeichnen in drei Stunden erwartet werden können. Die schriftliche Prüfung ist nach sechs Stunden zu beenden.
(3)Absatz 3,Die mündliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände Werkstoffkunde (§ 6), Arbeitskunde (§ 7) und Fachliche Sondervorschriften (§ 8) zu erstrecken. Sie darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 30 Minuten und nicht länger als 45 Minuten dauern.Die mündliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände Werkstoffkunde (Paragraph 6,), Arbeitskunde (Paragraph 7,) und Fachliche Sondervorschriften (Paragraph 8,) zu erstrecken. Sie darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 30 Minuten und nicht länger als 45 Minuten dauern.
(4)Absatz 4,Der erfolgreiche Besuch folgender Schulen und ihrer Sonderformen ersetzt den fachlich-theoretischen Teil der Meisterprüfung:
Höhere Lehranstalt für Betriebstechnik,
Höhere Lehranstalt für Feinwerktechnik,
Höhere Lehranstalt für Flugtechnik,
Höhere Lehranstalt für Landtechnik,
Höhere Lehranstalt für Maschinenbau,
Höhere Lehranstalt für Maschinenbau - Flugtechnik,
Höhere Lehranstalt für Maschinenbau, Installation, Heizungs- und Klimatechnik,
Höhere Lehranstalt für Maschinenbau - Kraftfahrzeugbau,
Höhere Lehranstalt für Maschinenbau, Motoren- und Kraftfahrzeugbau,
Höhere Lehranstalt für Maschinenbau, Motoren- und Landmaschinenbau,
Höhere Lehranstalt für Maschinenbau - Schweißtechnik,
Höhere Lehranstalt für Maschinenbau - Waffentechnik,
Höhere Lehranstalt für Maschinenbau, Werkzeug- und Vorrichtungsbau,
Höhere Lehranstalt für Maschinenbau - Werkstofftechnologie.
Schlagworte
Aufgabe, Heizungstechnik, Motorenbau, Werkzeugbau, Prüfungsdauer,
Theorie
Dokumentnummer
NOR12073721
Alte Dokumentnummer
N51983174210