Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.01.1984 bis 18.07.1995 — BGBl. Nr. 510/1983 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.01.198418.07.1995 BGBl. Nr. 510/1983 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 459/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schlosser-Meisterprüfungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 510 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1995,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.1984BGBl. Nr. 510/1983

Außerkrafttretensdatum

18.07.1995aufgehoben durch BGBl. Nr. 459/1995

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Fachlich-theoretischer Teil der Meisterprüfung

Paragraph 3, (1) Der fachlich-theoretische Teil der Meisterprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung.

  1. Absatz 2,Die schriftliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände Fachrechnen und Fachkalkulation (Paragraph 4,) und Fachzeichnen (Paragraph 5,) zu erstrecken. Die Erledigung der Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling im Gegenstand Fachrechnen und Fachkalkulation in zwei Stunden und im Gegenstand Fachzeichnen in drei Stunden erwartet werden können. Die schriftliche Prüfung ist nach sechs Stunden zu beenden.
  2. Absatz 3,Die mündliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände Werkstoffkunde (Paragraph 6,), Arbeitskunde (Paragraph 7,) und Fachliche Sondervorschriften (Paragraph 8,) zu erstrecken. Sie darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 30 Minuten und nicht länger als 45 Minuten dauern.
  3. Absatz 4,Der erfolgreiche Besuch folgender Schulen und ihrer Sonderformen ersetzt den fachlich-theoretischen Teil der Meisterprüfung:
    1. Ziffer eins
      Höhere Lehranstalt für Betriebstechnik,
    2. Ziffer 2
      Höhere Lehranstalt für Feinwerktechnik,
    3. Ziffer 3
      Höhere Lehranstalt für Flugtechnik,
    4. Ziffer 4
      Höhere Lehranstalt für Landtechnik,
    5. Ziffer 5
      Höhere Lehranstalt für Maschinenbau,
    6. Ziffer 6
      Höhere Lehranstalt für Maschinenbau - Flugtechnik,
    7. Ziffer 7
      Höhere Lehranstalt für Maschinenbau, Installation, Heizungs- und Klimatechnik,
    8. Ziffer 8
      Höhere Lehranstalt für Maschinenbau - Kraftfahrzeugbau,
    9. Ziffer 9
      Höhere Lehranstalt für Maschinenbau, Motoren- und Kraftfahrzeugbau,
    10. Ziffer 10
      Höhere Lehranstalt für Maschinenbau, Motoren- und Landmaschinenbau,
    11. Ziffer 11
      Höhere Lehranstalt für Maschinenbau - Schweißtechnik,
    12. Ziffer 12
      Höhere Lehranstalt für Maschinenbau - Waffentechnik,
    13. Ziffer 13
      Höhere Lehranstalt für Maschinenbau, Werkzeug- und Vorrichtungsbau,
    14. Ziffer 14
      Höhere Lehranstalt für Maschinenbau - Werkstofftechnologie.

Schlagworte

Aufgabe, Heizungstechnik, Motorenbau, Werkzeugbau, Prüfungsdauer, Theorie

Gesetzesnummer

10006760

Dokumentnummer

NOR12073721

Alte Dokumentnummer

N51983174210