Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schlosser-Meisterprüfungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 510/1983 aufgehoben durch BGBl. Nr. 459/1995Bundesgesetzblatt Nr. 510 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Fachrechnen und Fachkalkulation
§ 4. Die Prüfung im Gegenstand Fachrechnen und Fachkalkulation hat zu umfassen: Paragraph 4, Die Prüfung im Gegenstand Fachrechnen und Fachkalkulation hat zu umfassen:
je eine Aufgabe aus den Bereichen
Flächen-, Körperinhalts- und Masseberechnungen,
Einfache Berechnungen aus der Statik (Kräfte und Momente ebener, statisch bestimmter Systeme),
Einfache Berechnungen aus der Dynamik (Bewegungslehre, Arbeit, Leistung),
Einfache Berechnungen aus der Festigkeitslehre (Normal- und Schubspannung allgemein sowie von einseitig eingespannten Trägern (Kragträgern), von Trägern auf zwei Stützen und von Fachwerksträgern),
Einfache Berechnungen für Werkzeugmaschinen (Übersetzung, Schnittgeschwindigkeit),
Einfache Berechnungen aus der Elektrotechnik, der Hydraulik und der Pneumatik (Drucklufttechnik)
und
die Ausführung eines fachlichen Kalkulationsbeispiels (Materialkostenermittlung, Reparaturkostenermittlung, Anboterstellung).
Schlagworte
Flächenberechnung, Körperinhaltsberechnung, Kraft, Normalspannung,
Rechnen, Kalkulation
Dokumentnummer
NOR12073722
Alte Dokumentnummer
N51983174220