Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schlosser-Meisterprüfungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 510/1983 aufgehoben durch BGBl. Nr. 459/1995Bundesgesetzblatt Nr. 510 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Zusatzprüfung für das Handwerk der Schlosser einschließlich der
Gitterstricker
§ 9. Die Zusatzprüfung für das mit dem Handwerk der Landmaschinenmechaniker (§ 94 Z 47 GewO 1973) und dem Handwerk der Schmiede (§ 94 Z 72 GewO 1973) verwandte Handwerk der Schlosser einschließlich der Gitterstricker hat sich auf jene für das Handwerk der Schlosser einschließlich der Gitterstricker erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu erstrecken, die nicht schon im Rahmen des Befähigungsnachweises für das Handwerk der Landmaschinenmechaniker bzw. für das Handwerk der Schmiede nachzuweisen waren. Sie besteht aus einer fachlich-theoretischen mündlichen Prüfung in den Gegenständen Arbeitskunde (§ 7) und Fachliche Sondervorschriften (§ 8). Die Zusatzprüfung darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als eineinhalb Stunden und nicht länger als zwei Stunden dauern. Paragraph 9, Die Zusatzprüfung für das mit dem Handwerk der Landmaschinenmechaniker (Paragraph 94, Ziffer 47, GewO 1973) und dem Handwerk der Schmiede (Paragraph 94, Ziffer 72, GewO 1973) verwandte Handwerk der Schlosser einschließlich der Gitterstricker hat sich auf jene für das Handwerk der Schlosser einschließlich der Gitterstricker erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu erstrecken, die nicht schon im Rahmen des Befähigungsnachweises für das Handwerk der Landmaschinenmechaniker bzw. für das Handwerk der Schmiede nachzuweisen waren. Sie besteht aus einer fachlich-theoretischen mündlichen Prüfung in den Gegenständen Arbeitskunde (Paragraph 7,) und Fachliche Sondervorschriften (Paragraph 8,). Die Zusatzprüfung darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als eineinhalb Stunden und nicht länger als zwei Stunden dauern.
Dokumentnummer
NOR12073727
Alte Dokumentnummer
N51983174270