Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schmied-Meisterprüfungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 511/1983 aufgehoben durch BGBl. Nr. 460/1995Bundesgesetzblatt Nr. 511 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Schlußbestimmungen
§ 10. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1984 in Kraft. Paragraph 10, (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1984 in Kraft.
(2) Die den fachlich-praktischen und den fachlich-theoretischen Teil der Meisterprüfung betreffenden Bestimmungen der im § 8 Abs. 2 der Allgemeinen Meisterprüfungsordnung zitierten Meisterprüfungsordnungen treten, soweit sie sich auf das Handwerk der Schmiede beziehen, gemäß § 375 Abs. 1 GewO 1973 mit Ablauf des 31. Dezember 1983 außer Kraft. (2) Die den fachlich-praktischen und den fachlich-theoretischen Teil der Meisterprüfung betreffenden Bestimmungen der im Paragraph 8, Absatz 2, der Allgemeinen Meisterprüfungsordnung zitierten Meisterprüfungsordnungen treten, soweit sie sich auf das Handwerk der Schmiede beziehen, gemäß Paragraph 375, Absatz eins, GewO 1973 mit Ablauf des 31. Dezember 1983 außer Kraft.
Anmerkung
Gemäß § 19 der V, BGBl. Nr. 246/1937, wurden die
Meisterprüfungsordnungen von den zuständigen Innungen erlassen. Die
hier von der Aufhebung ausgenommenen Teile wurden bereits mit § 8
Abs. 2 der Allgemeinen Meisterprüfungsordnung, BGBl. Nr. 356/1979,
aufgehoben.
Dokumentnummer
NOR12073738
Alte Dokumentnummer
N51983174390