Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schmied-Meisterprüfungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 511/1983 aufgehoben durch BGBl. Nr. 460/1995Bundesgesetzblatt Nr. 511 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Fachzeichnen
§ 5. Die Prüfung im Gegenstand Fachzeichnen hat nach Angabe die Anfertigung einer werkstattreifen Zeichnung einer einfachen Konstruktion mit den erforderlichen Schnitten und Abwicklungen unter Berücksichtigung normgerechter Sinnbilder zu umfassen. Paragraph 5, Die Prüfung im Gegenstand Fachzeichnen hat nach Angabe die Anfertigung einer werkstattreifen Zeichnung einer einfachen Konstruktion mit den erforderlichen Schnitten und Abwicklungen unter Berücksichtigung normgerechter Sinnbilder zu umfassen.
Dokumentnummer
NOR12073733
Alte Dokumentnummer
N51983174340