Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
01.01.1984 bis 18.07.1995 — BGBl. Nr. 511/1983 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 901.01.198418.07.1995 BGBl. Nr. 511/1983 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 460/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schmied-Meisterprüfungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 511 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1995,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.01.1984BGBl. Nr. 511/1983

Außerkrafttretensdatum

18.07.1995aufgehoben durch BGBl. Nr. 460/1995

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Zusatzprüfung für das Handwerk der Schmiede

Paragraph 9, Die Zusatzprüfung für das mit dem Handwerk der Landmaschinenmechaniker (Paragraph 94, Ziffer 47, GewO 1973) und dem Handwerk der Schlosser einschließlich der Gitterstricker (Paragraph 94, Ziffer 71, GewO 1973) verwandte Handwerk der Schmiede hat sich auf jene für das Handwerk der Schmiede erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu erstrecken, die nicht schon im Rahmen des Befähigungsnachweises für das Handwerk der Landmaschinenmechaniker bzw. für das Handwerk der Schlosser einschließlich der Gitterstricker nachzuweisen waren. Sie besteht aus einer fachlich-theoretischen mündlichen Prüfung in den Gegenständen Arbeitskunde (Paragraph 7,) und Fachliche Sondervorschriften (Paragraph 8,). Die Zusatzprüfung darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als eineinhalb Stunden und nicht länger als zwei Stunden dauern.

Schlagworte

Prüfungsdauer

Gesetzesnummer

10006761

Dokumentnummer

NOR12073737

Alte Dokumentnummer

N51983174380