Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kraftfahrzeugelektriker-Meisterprüfungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 551/1983 aufgehoben durch BGBl. Nr. 113/1996Bundesgesetzblatt Nr. 551 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 113 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Fachlich-praktischer Teil der Meisterprüfung
§ 2. (1) Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten zum Nachweis folgender Fertigkeiten: Paragraph 2, (1) Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten zum Nachweis folgender Fertigkeiten:
Ausbauen und Einbauen von Aggregaten und Teilen,
Zerlegen, Instandsetzen, Zusammenbauen von einzelnen Aggregaten und Bauteilen,
Durchführung von Einstell- und Kontrollarbeiten,
Durchführung von Funktionsproben einschließlich der erforderlichen Messungen,
Herstellen mechanischer Teile.
(2)Absatz 2,Die Ausführung der Meisterarbeiten muß vom Prüfling in 14 Stunden erwartet werden können. Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung ist nach 16 Stunden zu beenden.
Schlagworte
Einstellarbeit, Praxis
Dokumentnummer
NOR12073740
Alte Dokumentnummer
N51983174480