Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kraftfahrzeugelektriker-Meisterprüfungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 551/1983 aufgehoben durch BGBl. Nr. 113/1996Bundesgesetzblatt Nr. 551 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 113 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Fachlich-theoretischer Teil der Meisterprüfung
§ 3. (1) Der fachlich-theoretische Teil der Meisterprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. Paragraph 3, (1) Der fachlich-theoretische Teil der Meisterprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung.
(2)Absatz 2,Die schriftliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände Fachrechnen und Fachkalkulation (§ 4), Fachkunde (§ 5) und Fachzeichnen (§ 6) zu erstrecken. Die Erledigung der Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling im Gegenstand Fachrechnen und Fachkalkulation in zwei Stunden, im Gegenstand Fachkunde in einer Stunde und im Gegenstand Fachzeichnen in zwei Stunden erwartet werden können. Die schriftliche Prüfung ist nach sechs Stunden zu beenden.Die schriftliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände Fachrechnen und Fachkalkulation (Paragraph 4,), Fachkunde (Paragraph 5,) und Fachzeichnen (Paragraph 6,) zu erstrecken. Die Erledigung der Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling im Gegenstand Fachrechnen und Fachkalkulation in zwei Stunden, im Gegenstand Fachkunde in einer Stunde und im Gegenstand Fachzeichnen in zwei Stunden erwartet werden können. Die schriftliche Prüfung ist nach sechs Stunden zu beenden.
(3)Absatz 3,Die mündliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände Fachgespräch (§ 7) und Fachliche Sondervorschriften (§ 8) zu erstrecken. Sie darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 20 Minuten und nicht länger als 40 Minuten dauern.Die mündliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände Fachgespräch (Paragraph 7,) und Fachliche Sondervorschriften (Paragraph 8,) zu erstrecken. Sie darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 20 Minuten und nicht länger als 40 Minuten dauern.
(4)Absatz 4,Der erfolgreiche Besuch folgender Schulen und ihrer Sonderformen ersetzt den fachlich-theoretischen Teil der Meisterprüfung:
Höhere Lehranstalt für Elektrotechnik,
Höhere Lehranstalt für Elektrotechnik-Steuerungs- und Regeltechnik,
Höhere Lehranstalt für Flugtechnik,
Höhere Lehranstalt für Landtechnik,
Höhere Lehranstalt für Maschinenbau-Flugtechnik,
Höhere Lehranstalt für Maschinenbau-Kraftfahrzeugbau,
Höhere Lehranstalt für Maschinenbau, Motoren- und Kraftfahrzeugbau,
Höhere Lehranstalt für Maschinenbau, Motoren- und Landmaschinenbau.
Schlagworte
Steuerungstechnik, Motorenbau, Theorie
Dokumentnummer
NOR12073741
Alte Dokumentnummer
N51983174490