Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.01.1984 bis 08.03.1996 — BGBl. Nr. 551/1983 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.01.198408.03.1996 BGBl. Nr. 551/1983 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 113/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kraftfahrzeugelektriker-Meisterprüfungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 551 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 113 aus 1996,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.1984BGBl. Nr. 551/1983

Außerkrafttretensdatum

08.03.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 113/1996

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Fachlich-theoretischer Teil der Meisterprüfung

Paragraph 3, (1) Der fachlich-theoretische Teil der Meisterprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung.

  1. Absatz 2,Die schriftliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände Fachrechnen und Fachkalkulation (Paragraph 4,), Fachkunde (Paragraph 5,) und Fachzeichnen (Paragraph 6,) zu erstrecken. Die Erledigung der Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling im Gegenstand Fachrechnen und Fachkalkulation in zwei Stunden, im Gegenstand Fachkunde in einer Stunde und im Gegenstand Fachzeichnen in zwei Stunden erwartet werden können. Die schriftliche Prüfung ist nach sechs Stunden zu beenden.
  2. Absatz 3,Die mündliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände Fachgespräch (Paragraph 7,) und Fachliche Sondervorschriften (Paragraph 8,) zu erstrecken. Sie darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 20 Minuten und nicht länger als 40 Minuten dauern.
  3. Absatz 4,Der erfolgreiche Besuch folgender Schulen und ihrer Sonderformen ersetzt den fachlich-theoretischen Teil der Meisterprüfung:
    1. Ziffer eins
      Höhere Lehranstalt für Elektrotechnik,
    2. Ziffer 2
      Höhere Lehranstalt für Elektrotechnik-Steuerungs- und Regeltechnik,
    3. Ziffer 3
      Höhere Lehranstalt für Flugtechnik,
    4. Ziffer 4
      Höhere Lehranstalt für Landtechnik,
    5. Ziffer 5
      Höhere Lehranstalt für Maschinenbau-Flugtechnik,
    6. Ziffer 6
      Höhere Lehranstalt für Maschinenbau-Kraftfahrzeugbau,
    7. Ziffer 7
      Höhere Lehranstalt für Maschinenbau, Motoren- und Kraftfahrzeugbau,
    8. Ziffer 8
      Höhere Lehranstalt für Maschinenbau, Motoren- und Landmaschinenbau.

Schlagworte

Steuerungstechnik, Motorenbau, Theorie

Gesetzesnummer

10006762

Dokumentnummer

NOR12073741

Alte Dokumentnummer

N51983174490