Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kraftfahrzeugelektriker-Meisterprüfungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 551/1983 aufgehoben durch BGBl. Nr. 113/1996Bundesgesetzblatt Nr. 551 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 113 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Fachkunde
§ 5. (1) Die Prüfung im Gegenstand Fachkunde hat die im Abs. 2 angeführten Aufgaben aus folgenden Bereichen zu umfassen: Paragraph 5, (1) Die Prüfung im Gegenstand Fachkunde hat die im Absatz 2, angeführten Aufgaben aus folgenden Bereichen zu umfassen:
Werkstoffkunde
Arten, Eigenschaften, Bezeichnungen, Verwendung und Verarbeitung der Werkstoffe und der Hilfsstoffe,
Stromleitende Werkstoffe,
Arbeitskunde
Arbeitsvorbereitung, Arbeitsablauf,
Werkzeuge, Einrichtungen;
Kraftfahrzeugtechnik
Entwicklung des Kraftfahrzeuges,
Zündanlage, Glühanlage, Beleuchtungsanlage, Signalgeberanlage,
Kraft- und Schmierstoffe,
(2)Absatz 2,Dem Prüfling sind 15 Fragen aus den im Abs. 1 angeführten Bereichen Werkstoffkunde, Arbeitskunde und Kraftfahrzeugtechnik zur Beantwortung vorzulegen.Dem Prüfling sind 15 Fragen aus den im Absatz eins, angeführten Bereichen Werkstoffkunde, Arbeitskunde und Kraftfahrzeugtechnik zur Beantwortung vorzulegen.
Dokumentnummer
NOR12073743
Alte Dokumentnummer
N51983174510