Rechtstracker.at

Art. 1

Fassungen
09.05.1984 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 178/1984 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 109.05.198431.12.1994 BGBl. Nr. 178/1984 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 114/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

EFTA - Ratsprotokoll EFTA/CJC SR 11/82

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 178 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 114 aus 1995,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

09.05.1984BGBl. Nr. 178/1984

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 114/1995

Index

59/01 EFTA

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos

Text

(Übersetzung)

Auslegung der Ursprungsregeln

  1. Ziffer 4
    Dem Rat und dem Gemeinsamen Rat ist eine Sekretariatsnote (EFTA/W 12/82) betreffend die Interpretation der Ursprungsregeln vorgelegen, der eine Zusammenstellung des Komitees der Ursprungs- und Zollexperten von übereinstimmenden Auslegungen einzelner Bestimmungen des Anhangs B des Übereinkommens und der entsprechenden Bestimmungen des Protokolls Nr. 3 der Freihandelsabkommen angeschlossen war. Als Anlage enthielt sie in einem einzigen Dokument alle noch anzuwendenden Interpretationen; die Note enthielt Erklärungen zur Vorgangsweise des Komitees.
  2. Ziffer 5
    Im Lichte dieser Erklärung hat der Rat und der Gemeinsame Rat
    1. Litera a
      die Zusammenstellung von übereinstimmenden Auslegungen in der Anlage zum Dokument EFTA/W 12/82 bestätigt;
    2. Litera b
      das Sekretariat beauftragt, die in dieser Anlage enthaltenen übereinstimmenden Auslegungen zu veröffentlichen;
    3. Litera c
      beschlossen, daß das gleiche Verfahren für künftige übereinstimmende Auslegungen zur Anwendung des Anhangs B des Übereinkommens befolgt wird; und
    4. Litera d
      vorherige übereinstimmende Auslegungen zur Anwendung des Anhangs B des Übereinkommens, die nicht in der oben angeführten Anlage enthalten sind, für ungültig erklärt.

EUROPÄISCHE                                                 Anlage zu

FREIHANDELS-                                             EFTA/W 12/82

ASSOZIATION

ÜBEREINSTIMMENDE AUSLEGUNG EINZELNER BESTIMMUNGEN DES ANHANGS B DES

ÜBEREINKOMMENS *1)

  1. Ziffer eins
    Die maßgebende Einheit
Die maßgebende Einheit, die der Bestimmung des Ursprungs von Waren zugrunde zu legen ist, ist dieselbe, die in der Zollratsnomenklatur zur Einreihung von Waren herangezogen wird. Soweit zerlegte oder noch nicht zusammengebaute Waren betroffen sind, gilt insbesondere die Allgemeine Tarifierungsvorschrift 2 a.

  1. Ziffer 2
    Artikel 1 - Wiederausfuhr *
Mit einer Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 oder einem Formular EUR. 2 eingeführte Waren, die anschließend in unverändertem Zustand in das EFTA-Land wieder ausgeführt werden, aus dem sie versandt wurden und als dessen Ursprungserzeugnis sie galten, sind bei der Wiedereinfuhr durch das Übereinkommen erfaßt, und es ist auf sie die im Übereinkommen vorgesehene Vorzugszollbehandlung anwendbar.
Bei der Wiederausfuhr von Waren, die unverändert geblieben sind oder im Staat der Wiederausfuhr nur die in Artikel 5 Absatz 3, des Anhangs B des Übereinkommens genannten Minimalbehandlungen erfahren haben, in das EFTA-Land, als dessen Ursprungserzeugnis sie seinerzeit versandt wurden, ist auf den neuen Warenverkehrsbescheinigungen EUR. 1 und Formularen EUR. 2 als Ursprungsland dieses EFTA-Land anzugeben. Bundesgesetzblatt Nr. 471 aus 1980, Absatz eins und 2 wird durch diesen Beschluß aufgehoben.) *2)

  1. Ziffer 3
    Artikel 1 und 5 - Beibehaltung des Ursprungs in Fällen von Weiterverarbeitung
Materialien, die bereits Ursprungscharakter in einem EFTA-Land erlangt haben, verlieren diesen nicht, wenn sie im gleichen EFTA-Land weiter be- oder verarbeitet werden, vorausgesetzt, daß zusätzlich verwendete Drittlandsmaterialien dem Ursprungscharakter des Enderzeugnisses nicht abträglich sind.
Werden solche Ursprungsmaterialien in einen nachfolgenden Produktionsprozeß eingesetzt, können sie immer zu hundert Prozent als Ursprungserzeugnisse angesehen werden, ohne Rücksicht auf darin enthaltene Drittlandsmaterialien und ohne Rücksicht auf die für das Fertigprodukt vorgesehene Ursprungsregel.

  1. Ziffer 4
    Artikel 2 - Diagonale Kumulierung (Artikel 2) und Prozentsatz-Kriterien
Im Falle der diagonalen Kumulierung (Artikel 2) umfaßt der Begriff „Ursprungserzeugnisse“, der in den Listen A und B bei bestimmten Tarifnummern (zB 84.15, 84.41, 85.14, 85.15 und 87.09) in Verbindung mit dem kombinierten Prozentsatzkriterium bzw. mit Bezug auf den Ursprung bestimmter Teile aufscheint, Ursprungserzeugnisse sowohl aus EFTA-Ländern als auch aus den Europäischen Gemeinschaften.

  1. Ziffer 5
    Artikel 3 - Ursprungsland
Das Ursprungsland gemäß Artikel 3 ist jenes Land, in dem die höchste Wertsteigerung erzielt wurde. Die erzielte Wertsteigerung wird errechnet, indem vom Preis „ab Werk“ des Endproduktes der Wert der unter der diagonalen Kumulierung verwendeten Materialien, die zur Erwerbung der Ursprungseigenschaft des Endproduktes erforderlich sind, abgezogen wird. Wenn jedoch der Wert der aus einem einzigen Land stammenden Materialien höher ist, als die nach obiger Berechnung erzielte Wertsteigerung, hat das Endprodukt seinen Ursprung in diesem Land.

  1. Ziffer 6
    Artikel 4 Litera h, - Gebrauchte Waren
Gebrauchte Reifen, die in einem EFTA-Land gesammelt worden sind und nur zur Runderneuerung verwendet werden können, gelten als in einem EFTA-Land vollständig erzeugt. Bundesgesetzblatt Nr. 632 aus 1974, wird durch diesen Beschluß aufgehoben.)

  1. Ziffer 7
    Artikel 5 Absatz 3, - Die maßgebende Einheit bei geringfügiger Be- oder Verarbeitung („einfaches Zusammenfügen“) *
Die folgenden Richtlinien sind für die Auslegung des Artikels 5 Absatz 3, anzuwenden:
  • Strichaufzählung
    die maßgebende Einheit ist dieselbe wie für die Ursprungsregeln selbst;
  • Strichaufzählung
    alle an der betreffenden Ware ausgeführten Be- oder Verarbeitungsvorgänge sind in Betracht zu ziehen;
  • Strichaufzählung
    andere Behandlungen als jene, die in der Aufzählung der nicht ausreichenden Be- und Verarbeitungen erwähnt sind, oder die Verwendung von Materialien, Teilen oder Bestandteilen mit Ursprungscharakter schließen die Anwendung der Bestimmungen über die geringfügige Be- oder Verarbeitung nicht notwendigerweise aus, vorausgesetzt, die Be- oder Verarbeitung behält als Ganzes im wesentlichen den Charakter einer Minimalbehandlung im Sinne des Artikels 5 Absatz 3, bei. *3)

  1. Ziffer 8
    Artikel 6 Absatz eins, - Kosten, die in den „ab Werk“-Preis einzurechnen sind
Wenn ein Exporteur in einem EFTA-Land einem Unternehmen im selben Land den Auftrag zur Herstellung von Waren erteilt und dazu Pläne und Anleitungen zur Verfügung stellt, sind in den Preis „ab Werk“ der hergestellten Ware auch die Kosten der Pläne und Anleitungen, nicht aber der Gewinn des Exporteurs, einzubeziehen. Hat der Exporteur für die Herstellung der Ware dem Produzenten auch Materialien (anderes als durch Verkauf) zur Verfügung gestellt, ist in den Preis „ab Werk“ auch der Gewinn des Exporteurs einzubeziehen.
Wenn ein Exporteur in einem EFTA-Land einem Produzenten in einem anderen EFTA-Land Materialien und entsprechende Anleitungen zur Herstellung von Waren zur Verfügung stellt, enthält der Wert des Endproduktes im Zeitpunkt des Versands vom Produzenten an den Exporteur die Kosten der eingesetzten Materialien, die Kosten der vom Exporteur zur Verfügung gestellten Anleitungen, die Herstellungs- und Gemeinkosten und den Gewinn des Produzenten; jedoch nicht die Transportkosten vom Produzenten zum Exporteur und den Gewinn des Exporteurs.

  1. Ziffer 9
    Artikel 8 Absatz eins, - Ursprungsnachweis für Sendungen, die Ursprungserzeugnisse im Sinne von „Artikel 25 Absatz eins und andere Ursprungserzeugnisse enthalten
Eine Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 oder ein Formular EUR. 2 kann für Sendungen ausgestellt werden, die sowohl Ursprungserzeugnisse enthalten, die Artikel 25 Absatz eins, erfüllen, als auch solche Ursprungserzeugnisse, die Artikel 25 Absatz eins, nicht erfüllen.
Aus der Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 oder aus dem Formular EUR. 2 muß klar ersichtlich sein, auf welche Vorzugsbehandlung die einzelnen Waren der Sendung Anspruch haben.

  1. Ziffer 10
    Artikel 8 Absatz eins, - Beschreibung der Ware in Warenverkehrsbescheinigungen EUR. 1
Bei Sendungen, die eine große Anzahl von Waren erfassen oder die aus anderen Gründen in der Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 nicht entsprechend detailliert angeführt werden können, genügt in dem Formular eine allgemeine Beschreibung und ein Hinweis auf eine detaillierte Aufstellung, eine Rechnung und dergleichen (zB „Ersatzteile für Nähmaschinen, Rechnung Nr. . . . . vom . . . .“).
Wenn nicht alle in der Aufstellung angeführten Waren vom Ursprungsnachweis erfaßt sind, ist dies im Ursprungsnachweis anzugeben.
Aus der Aufstellung, auf die im Ursprungsnachweis Bezug genommen wird, muß klar hervorgehen, welche Waren erfaßt sind.

  1. Ziffer 11
    Artikel 8 Absatz eins, - Urkundlicher Nachweis für Druckerzeugnisse, die mit Waren geliefert werden
Wenn Gebrauchsanweisungen, Broschüren und andere Druckerzeugnisse mit Waren, auf die sie sich beziehen, kostenlos mitgeliefert werden, ist ihnen die Vorzugsbehandlung auch ohne Vorlage der urkundlichen Nachweise (Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 oder Formular EUR. 2) zu gewähren, wenn sie einen Druckvermerk tragen, aus dem hervorgeht, daß sie in einem EFTA-Land gedruckt wurden. In Zweifelsfällen können zusätzliche Nachweise betreffend den Ursprung und eventueller Zollrückvergütungen der Druckerzeugnisse verlangt werden.

  1. Ziffer 12
    Artikel 8 Absatz eins, - Maßgebender Wert für die Ausstellung und Annahme von Formularen EUR. 2
Bei der Entscheidung, ob im Hinblick auf die Wertgrenzen im Artikel 8 Absatz eins, Litera b, ein Formular EUR. 2 anstelle einer Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 verwendet werden kann, ist der Preis „ab Werk“ zugrunde zu legen.
Wird der Preis „ab Werk“ als Grundlage genommen, so erkennt der Einfuhrstaat die auf dieser Basis ausgestellten Formulare an. *
In Fällen, in denen kein Preis „ab Werk“ gegeben ist, weil die Sendung gratis geliefert wird, ist der Zollwert, wie er von den Zollbehörden des Einfuhrstaates festgesetzt wird, als Grundlage für die Wertgrenze im Artikel 8 Absatz eins, heranzuziehen. *4)

  1. Ziffer 13
    Artikel 8 Absatz 6, - Ursprungsregeln für Warenzusammenstellungen *
Die Ursprungsregel für Warenzusammenstellungen in Artikel 8 Absatz 6, gilt nur für Warenzusammenstellungen im Sinne der Allgemeinen Tarifierungsvorschrift 3 zum Zolltarifschema.
Nach dieser Regel müssen alle Bestandteile, aus denen die Warenzusammenstellung besteht, die Ursprungsvoraussetzung der Tarifnummern erfüllen, unter welche der Bestandteil einzureihen wäre, wenn es sich um eine separate Ware und nicht um den Teil einer Warenzusammenstellung handeln würde, und zwar ohne Rücksicht darauf, unter welcher Tarifnummer die gesamte Warenzusammenstellung nach der Allgemeinen Tarifierungsvorschrift 3 einzureihen ist; dies gilt nicht für Bestandteile, deren Wert 15% des Gesamtwertes der Warenzusammenstellung nicht überschreitet.
Artikel 8 Absatz 6, gilt auch dann, wenn die 15%ige Toleranz auf den Bestandteil angewendet wird, der nach der Allgemeinen Tarifierungsvorschrift 3 die Tarifierung der gesamten Warenzusammenstellung bestimmt. Bundesgesetzblatt Nr. 471 aus 1980, Absatz 3, wird durch diesen Beschluß aufgehoben.) *5)

  1. Ziffer 14
    Artikel 9 Absatz 4, - Warenverkehrsbescheinigungen EUR. 1 und Formulare EUR. 2, die für Waren ausgestellt werden, die nicht den Freihandelsabkommen unterliegen *
Einzelne EFTA-Länder gewähren anderen EFTA-Ländern auf der Grundlage bilateraler Agrarabkommen oder von Protokollen oder von Ratsbeschlüssen Zollkonzessionen für Waren, die im Teil römisch drei des Anhangs D angeführt sind; ebenso gewähren sie eine präferenzielle Zollbehandlung für Waren, die Gegenstand von Briefwechseln mit der Gemeinschaft sind und auf die sich die Abkommen nicht beziehen. Die präferenzielle Zollbehandlung bzw. die Zollbehandlung der Zone wird für solche Waren auf der Grundlage von Warenverkehrsbescheinigungen EUR. 1 oder Formularen EUR. 2 gewährt, die im Ausfuhrland ausgestellt werden. *6)

  1. Ziffer 15
    Artikel 10 - Waren, die durch einen Spediteur ausgeführt werden
In Fällen, in denen der Verkäufer im Exportland keinen Sitz hat, kann ein Spediteur als bevollmächtigter Vertreter des Verkäufers die Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 beantragen.

  1. Ziffer 16
    Artikel 13 - Angaben auf Warenverkehrsbescheinigungen EUR. 1, die im vereinfachten Verfahren ausgestellt werden
Wird das vereinfachte Verfahren gemäß Artikel 13 Absatz 4, Litera b, angewendet, ist es nicht erforderlich, daß die Bezeichnung des Zollamtes im Feld 11 der Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 angeführt wird. Der Name der Behörde, an die Ersuchen um Überprüfungen zu senden sind, ist unabhängig davon, ob das vereinfachte Verfahren angewendet wird oder nicht, im Feld 13 anzugeben.

  1. Ziffer 17
    Artikel 13 - Warenverkehrsbescheinigungen EUR. 1, die nach dem vereinfachten Verfahren nachträglich oder als Duplikat ausgestellt werden
Ermächtigte Exporteure, die das vereinfachte Verfahren anwenden, sind berechtigt, Warenverkehrsbescheinigungen EUR. 1 nachträglich oder als Duplikat auszustellen (siehe Artikel 13 Absatz eins,).

  1. Ziffer 18
    Artikel 17 - Verweigerung der Zollbehandlung der Zone ohne Überprüfung
Grundsätzlich soll die Zollbehandlung der Zone nicht verweigert werden, bevor eine Überprüfung gemäß Artikel 17 stattgefunden hat. In Ausnahmefällen, in denen kein Zweifel besteht, daß die betreffenden Waren die Ursprungseigenschaft nicht besitzen und die Zollbehandlung der Zone daher ohne Nachprüfung verweigert wird, unterrichten jedoch die Zollbehörden des Einfuhrlandes die Zollbehörden des Ausfuhrlandes von dieser Ablehnung. *
Wenn das Ausfuhrland daraufhin eine nachträgliche Überprüfung vornimmt, und die Ursprungseigenschaft bestätigt, so wird das Einfuhrland die Zollbehandlung der Zone gewähren, soweit dies nach seinen nationalen Rechtsvorschriften möglich ist. *7)

  1. Ziffer 19
    Artikel 17 - Zeitgrenze für die Überprüfung von Warenverkehrsbescheinigungen EUR. 1 und Formularen EUR. 2 *
Kein Land ist verpflichtet, einem Antrag auf die in Artikel 17 Absatz eins, vorgesehene nachträgliche Prüfung nachzukommen, wenn dieser mehr als zwei Jahre nach Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 oder eines Formulares EUR. 2 vorgelegt wird. Bundesgesetzblatt Nr. 162 aus 1982, wird durch diesen Beschluß aufgehoben.) *8)

  1. Ziffer 20
    Artikel 23 - Zollrückvergütung bei Fehlern *
Wenn eine Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 oder ein Formular EUR. 2 falsch ausgestellt oder ausgefertigt wurde, kann eine Zollrückvergütung oder Nichterhebung von Zöllen nur bei Vorliegen der folgenden drei Bedingungen gewährt werden:
  1. Litera a
    die irrtümlich erteilte Warenverkehrsbescheinigung oder das irrtümlich ausgestellte Formular wird den Behörden des Ausfuhrlandes zurückgegeben; anstelle dessen kann von den Behörden des Einfuhrlandes eine schriftliche Erklärung darüber abgegeben werden, daß keine Präferenz gewährt worden ist;
  2. Litera b
    die bei der Herstellung verwendeten Waren hätten nach den geltenden Vorschriften einen Anspruch auf Rückvergütung oder Erlaß der Zölle begründet, wenn keine Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 oder kein Formular EUR. 2 zur Beantragung der Präferenz verwendet worden wäre;
  3. Litera c
    die zulässige Frist für die Rückzahlung ist nicht überschritten, und die in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehenen Voraussetzungen sind erfüllt. *9)

  1. Ziffer 21
    Artikel 25 Absatz eins
Wenn Artikel 25 Absatz eins, Litera a, angewendet werden soll, müssen alle Materialien oder Bestandteile, die bei der Herstellung der Fertigware verwendet wurden und die notwendig sind, um der Ware Ursprungscharakter entweder nach Artikel 1 oder Artikel 2 des Anhangs B des Übereinkommens zu verleihen, auch ihrerseits die Bedingungen des Artikels 25 Absatz eins, erfüllen.
Wenn Artikel 25 Absatz eins, Litera b, Ziffer 2 angewendet werden soll, gilt als „Wertsteigerung“ der Preis „ab Werk“ der Fertigware abzüglich des Wertes jener bei der Herstellung verwendeten Bestandteile, die aus der Gemeinschaft in ihrer ursprünglichen Zusammensetzung oder aus Irland oder aus Griechenland stammen und die notwendig sind, um der Ware Ursprungscharakter zu verleihen.
Interne Abgaben sind in Übereinstimmung mit Artikel 6 Absatz 2, abzuziehen.
In einem Herstellungsvorgang verwendete Materialien, für die eine Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 oder ein Formular EUR. 2 mit dem Vermerk „Artikel 25 Absatz eins, gegeben“ ausgestellt oder ausgefüllt worden ist, können immer zu 100% als EFTA-Waren angesehen werden, ohne Rücksicht auf darin eventuell enthaltene Materialien aus Drittländern oder der EG.

  1. Ziffer 22
    Artikel 27 Absatz 2, des Protokolls Nr. 3 zu den Freihandelsabkommen *10)
Entsprechend den Bestimmungen betreffend sensible Produkte kann die Europäische Gemeinschaft gegenüber EFTA-Ländern für eine Ware, bei der der Richtplafond erreicht ist, Zollsätze in der Höhe der Drittlandszölle wieder einführen.
Da durch diese Bestimmung sichergestellt werden soll, daß die Wiedereinführung von Zöllen nicht durch Transaktionen im Rahmen der Möglichkeiten des Artikels 2 mit oder ohne weitere Bearbeitungen umgangen wird, werden folgende Maßnahmen angewendet:
  1. Litera a
    Nach Erhalt der formellen Benachrichtigung der Gemeinschaft, daß
die Zölle wieder eingeführt werden, werden die EFTA-Länder unverzüglich die Zolldienststellen und, soweit erforderlich, auch die betroffenen Wirtschaftskreise hievon unterrichten.
  1. Litera b
    Wenn die betroffenen Waren mit oder ohne weitere Bearbeitung in
die Gemeinschaft oder in ein EFTA-Land ausgeführt werden, ist die Notifikation von den Behörden und den Wirtschaftskreisen bei der Ausstellung von Warenverkehrsbescheinigungen EUR. 1 oder der Ausfüllung von Formularen EUR. 2 zu berücksichtigen.

  1. Ziffer 23
    Gemeinsame Richtlinien für die Anwendung der buchmäßigen Trennung bei der Herstellung der Waren *
  2. Ziffer eins
    Die Zollbehörden können Herstellern die buchmäßige Trennung von Vorerzeugnissen unter folgenden Bedingungen bewilligen:

1.1 Die buchmäßige Trennung muß erforderlich sein, weil die physische Trennung mit zu hohen Kosten oder nicht vertretbaren Schwierigkeiten verbunden wäre.

1.2 Die betreffenden Vorerzeugnisse mit und ohne Ursprungseigenschaft müssen identisch und austauschbar sein, dh. Vorerzeugnisse mit und ohne Ursprungseigenschaft müssen von gleicher Beschaffenheit und Handelsqualität sein, die gleichen technischen und physischen Eigenschaften besitzen und dürfen nach ihrer Verarbeitung zur Fertigware hinsichtlich ihres Ursprungs nicht mehr durch angebrachte Zeichen voneinander unterschieden werden können.

1.3 Nach dem vorgesehenen Buchführungssystem muß sichergestellt sein, daß nicht mehr Fertigwaren die Ursprungseigenschaft zuerkannt wird, als wenn die Vorerzeugnisse physisch getrennt getrennt worden wären. Das Buchführungssystem muß folgende Voraussetzungen erfüllen:

1.3.1 In den Aufzeichnungen des Herstellers muß bei gekauften und gelagerten Vorerzeugnissen eindeutig zwischen solchen mit und solchen ohne Ursprungseigenschaften unterschieden werden und die Beachtung der Bedingungen nach vorstehendem Absatz 1.2 gewährleistet sein.

1.3.2 Diese Aufzeichnungen des Herstellers beziehen sich auf einen Zeitraum, der vierundzwanzig Monate nicht überschreiten darf; ausgenommen sind Vorerzeugnisse der Kapitel 50 und 63 der der Nomenklatur des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens, für die dieser Zeitraum zwölf Monate nicht überschreiten darf. Die Zollbehörden können jedoch längere Zeiträume zulassen, wenn Vorerzeugnisse vor ihrer Verwendung länger gelagert werden müssen; für Vorerzeugnisse der Kapitel 50 und 63 gilt dies für einen Zeitraum bis zu vierundzwanzig Monaten, wenn ein begründeter Antrag vorliegt und der Bestand der gelagerten Vorerzeugnisse geprüft worden ist. Maßgebend für das Ende des Zeitraums ist entweder

  • Strichaufzählung
    das Datum der Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 oder der Ausfüllung eines Formulares EUR. 2 oder
  • Strichaufzählung
    das Datum der Herstellung der Fertigware.

2.      Die Zollbehörden verweigern die Bewilligung der buchmäßigen

        Trennung einem Hersteller, der nicht die Gewähr bietet, die

        sie für erforderlich halten.

3.      Die Zollbehörden können eine Bewilligung jederzeit

        widerrufen. Sie sind hierzu verpflichtet, wenn ein

        Hersteller die Bedingungen nicht mehr erfüllt oder die

        verlangte Gewähr nicht mehr bietet.

4.      Die Bestimmungen dieser Richtlinien lassen die Anwendung von

        nationalen Vorschriften der EFTA-Länder über die

        Zollformalitäten und die Verwendung von Zollpapieren

        unberührt. *11) (BGBl. Nr. 476/1981 wird durch diesen

        Beschluß aufgehoben.) *12)

Liste A

  1. Ziffer 24
    Anwendung bestimmter Fußnoten (Zollratsnomenklatur Kapitel 50-62)
Bei der Anwendung der Toleranzregel für Garne, Gewebe und andere Textilwaren aus zwei oder mehreren textilen Spinnstoffen, die in der Liste A in Fußnoten zu bestimmten Tarifnummern der Kapitel 50-62 der Zollratsnomenklatur aufscheinen, gelten folgende Materialien als jeweils ein einziger textiler Spinnstoff:
  1. Litera a
    Seide, Schappeseide und Bouretteseide,
  2. Litera b
    kontinuierliche synthetische Spinnstoffe,
  3. Litera c
    kontinuierliche künstliche Spinnstoffe,
  4. Litera d
    diskontinuierliche synthetische Spinnstoffe,
  5. Litera e
    diskontinuierliche künstliche Spinnstoffe,
  6. Litera f
    Metallgespinste,
  7. Litera g
    Schafwolle,
  8. Litera h
    andere Tierhaare,
  9. Litera i
    Flachs und Ramie,
  10. Litera j
    Baumwolle,
  11. Litera k
    andere pflanzliche Spinnstoffe.
Weiters gelten Polyurethangarne mit elastischen Segmenten aus Polyäther, auch umsponnen, aus den Tarifnummern 51.01 und 58.07, und Streifen mit einer Breite von nicht mehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele aus einem dünnen Aluminiumstreifen oder aus einem Kunststoffstreifen, auch mit Aluminiumstaub beschichtet, die mit farblosem oder färbigem Klebstoff zwischen zwei Streifen aus Kunststoff geklebt ist, als von synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen verschiedene textile Spinnstoffe.
Die in Artikel 2 Absatz 2, angegebene Wertgrenze ist so auszulegen, daß weder die Gewichtsgrenzen, die in den Fußnoten, auf die sich Absatz 1 bezieht, festgelegt sind, noch die Gewichtsgrenze, die in den Fußnoten betreffend Garnierungen und Zubehör bei Waren bestimmten Tarifnummern der Zollratsnomenklatur der Kapitel 60-62 in Liste A festgelegt ist, eingeschränkt werden. Bundesgesetzblatt Nr. 555 aus 1975, wird durch diesen Beschluß aufgehoben.)

  1. Ziffer 25
    Garnierungen und Zubehör zu Textilien *
Für die Anwendung der Fußnoten zu bestimmten Tarifnummern der Kapitel 60 und 61 der Zollratsnomenklatur in Liste A betreffend Garnierungen und Zubehör schließt der Begriff „Garnierungen und Zubehör (ausgenommen Futter und Einlagestoffe), die bei der Herstellung der Fertigware verwendet werden“ Taschen ohne Ursprungseigenschaft und somit auch Taschen aus Stoff ohne Ursprungseigenschaft mit ein.

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*1) Jene Interpretationen, die auch mit der Europäischen Gemeinschaft für die Anwendung auf die entsprechenden Bestimmungen des Protokolls Nr. 3 der Freihandelsabkommen übereingestimmt wurden, sind mit einem Sternchen gekennzeichnet (*).

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*2) Vereinbart mit der EWG durch gemeinsame Erklärung im Gemischten Ausschuß Österreich – EWG, 13. Tagung am 13. Juni 1978; P 6 des Prot.

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*3) Vereinbart mit der EWG durch gemeinsame Erklärung im Zollausschuß Österreich – EWG, 15. Tagung am 29. November 1979; P 3 des Prot.

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*4) Vereinbart mit der EWG durch gemeinsame Erklärung im Zollausschuß Österreich – EWG, 12. Tagung am 24. Mai 1978; P 6 c des Prot. (gilt für die beiden ersten Absätze).

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*5) Vereinbart mit der EWG durch gemeinsame Erklärung im Zollausschuß Österreich – EWG, 12. Tagung am 24. Mai 1978; P 4 des Prot.

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*6) Vereinbart mit der EWG durch gemeinsame Erklärung im Zollausschuß Österreich – EWG, 5. Tagung am 12. November 1974, P römisch elf b des Prot.

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*7) Vereinbart mit der EWG durch gemeinsame Erklärung im Zollausschuß Österreich – EWG, 12. Tagung am 24. Mai 1978, P 6 a des Prot. (gilt für den ersten Absatz).

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*8) Auszug aus dem Prot. der 18. Tagung am 24. Juni 1981 des Gemischten Ausschusses Österreich – EWG (siehe Bundesgesetzblatt Nr. 407 aus 1981,).

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*9) Vereinbart mit der EWG durch gemeinsame Erklärung im Zollausschuß Österreich – EWG, 15. Tagung am 29. November 1979; P 9 des Prot.

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*10) Diese Eintragung gilt ausschließlich für Protokoll Nr. 3 der Freihandelsabkommen.

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*11) Abgesehen von der Anwendung in der EFTA, gilt dieser Absatz nur

für das Freihandelsabkommen Österreich – EWG.

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*12) Beschluß des Gemischten Ausschusses Österreich – EWG vom 24. Juni 1981 über gemeinsame Richtlinien für die Anwendung der buchmäßigen Trennung bei der Herstellung von Waren (siehe Bundesgesetzblatt Nr. 398 aus 1981,).

Schlagworte

Ursprungsexperte, Herstellungskosten

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2020

Gesetzesnummer

10006763

Dokumentnummer

NOR12073802

Alte Dokumentnummer

N5198412845L