Rechtstracker.at

Anl. 2

Fassungen
ab 01.01.1985 — BGBl. Nr. 523/1984 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 2 heute01.01.1985 BGBl. Nr. 523/1984 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

GATT - Liste römisch 32 - Österreich (Zivilluftfahrzeuge - Ergänzung)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 523 aus 1984,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1985BGBl. Nr. 523/1984

Außerkrafttretensdatum

Index

59/03 GATT, Welthandelsorganisation

Text

Annex römisch zwei

Liste römisch 32 – Österreich
ÄNDERUNGEN UND ERGÄNZUNGEN DER LISTE XXXII – ÖSTERREICH

1. Allgemeine Anmerkungen zur Liste römisch 32 – Österreich

Die Allgemeine Anmerkung 6 hat zu lauten:

Ziffer 6 Zugeständnisse, die gemäß dem Übereinkommen über den Handel mit Zivilluftfahrzeugen vom 12. April 1979 gewährt werden, sind in der Liste entsprechend bezeichnet. Diese Zugeständnisse werden unter den Bedingungen und Bestimmungen des Artikels 2 des vorerwähnten Übereinkommens angewendet.

Die Zollfreiheit oder Zollbefreiung gilt gemäß Artikel 2.1.2 des Übereinkommens über den Handel mit Zivilluftfahrzeugen auch für die Instandsetzung von Zivilluftfahrzeugen (der Ausdruck „Instandsetzung“ umfaßt Instandhaltung, Wiederherstellung, Änderung oder Umbau).

Zur Sicherung der Einhaltung der Bedingung über die Endverwendung übt die Zollverwaltung die Zollaufsicht nicht nur beim Importeur sondern auch bei jedem weiteren Händler oder Verwender aus. Die Gültigkeitsdauer dieser Zugeständnisse hängt von der Gültigkeitsdauer des Übereinkommens über den Handel mit Zivilluftfahrzeugen für Österreich ab.“

2. Teil römisch eins der Liste römisch 32 – Österreich

Tarifnummer

Warenbezeichnung

Vertragszollsatz

 

 

in % des Wertes bzw. in Schilling für 100 kg

39.07

Diese Anmerkung hat zu lauten:

 

Anmerkung

 

 

„39.07

Gemäß dem Übereinkommen über den Handel mit Zivilluftfahrzeugen und unter Zollaufsicht:

 

Anmerkung

Waren aus Kunststoffen, für technische Zwecke

frei“

40.09

Diese Anmerkung hat zu lauten:

 

Anmerkung

 

 

„40.09

Gemäß dem Übereinkommen über den Handel mit Zivilluftfahrzeugen und unter Zollaufsicht:

 

Anmerkung

Schläuche und Rohre, aus vulkanisiertem Weichkautschuk, mit Verschraubungen oder Verbindungsstükken ausgerüstet und für Gas- oder Flüssigkeitsleitungen geeignet

frei“

aus 40.14

Nach dieser Nummer ist folgende neue Anmerkung aufzunehmen:

 

„40.14

Gemäß dem Übereinkommen über den Handel mit Zivilluftfahrzeugen und unter Zollaufsicht:

 

Anmerkung

Waren aus vulkanisiertem Weichkautschuk, für technische Zwecke

frei“

40.16

Diese Anmerkung hat zu lauten:

 

Anmerkung

 

 

„40.16

Gemäß dem Übereinkommen über den Handel mit Zivilluftfahrzeugen und unter Zollaufsicht:

 

Anmerkung

Schläuche und Rohre, aus Hartkautschuk, mit Verschraubungen oder Verbindungsstücken ausgerüstet und für Gas- oder Flüssigkeitsleitungen geeignet

frei“

68.14

Diese Anmerkung hat zu lauten:

 

Anmerkung

 

 

„68.14

Gemäß dem Übereinkommen über den Handel mit Zivilluftfahrzeugen und unter Zollaufsicht:

 

Anmerkung

Bremsbelag, Kupplungsbelag und ähnlicher Reibungsbelag aller Art, auf der Grundlage von Asbest oder anderen mineralischen Stoffen

frei“

73.18

Nach dieser Nummer ist folgende neue Anmerkung aufzunehmen:

 

„73.18

Gemäß dem Übereinkommen über den Handel mit Zivilluftfahrzeugen und unter Zollaufsicht:

 

Anmerkung

Rohre aus Schmiedeeisen oder Stahl, mit Verschraubungen oder Verbindungsstücken ausgerüstet und für Gas- oder Flüssigkeitsleitungen geeignet

frei“

76.06

Nach dieser Nummer ist folgende neue Anmerkung aufzunehmen:

 

„76.06

Gemäß dem Übereinkommen über den Handel mit Zivilluftfahrzeugen und unter Zollaufsicht:

 

Anmerkung

Rohre aus Aluminium, mit Verschraubungen oder Verbindungsstücken ausgerüstet und für Gas- oder Flüssigkeitsleitungen geeignet

frei“

81.04

Nach dieser Nummer ist folgende neue Anmerkung aufzunehmen:

 

„81.04

Gemäß dem Übereinkommen über den Handel mit Zivilluftfahrzeugen und unter Zollaufsicht:

 

Anmerkung

Rohre aus Titan, mit Verschraubungen oder Verbindungsstücken ausgerüstet und für Gas- oder Flüssigkeitsleitungen geeignet

frei“

83.02

Diese Anmerkung hat zu lauten:

 

Anmerkung

 

 

„83.02

Gemäß dem Übereinkommen über den Handel mit Zivilluftfahrzeugen und unter Zollaufsicht:

 

Anmerkung

Beschläge und dergleichen, aus unedlen Metallen (einschließlich der Scharniere und der automatischen Türschließer)

frei“

84.07

Diese Anmerkung hat zu lauten:

 

Anmerkung

 

 

„84.07

Gemäß dem Übereinkommen über den Handel mit Zivilluftfahrzeugen und unter Zollaufsicht:

 

Anmerkung

Hydraulische Kraftmaschinen und deren Teile

frei“

84.08

Diese Anmerkung hat zu lauten:

 

Anmerkung

 

 

„84.08

Gemäß dem Übereinkommen über den Handel mit Zivilluftfahrzeugen und unter Zollaufsicht:

 

Anmerkung

Andere Verbrennungsmotoren als Kolbenverbrennungsmotoren, und deren Teile; andere Motoren und Kraftmaschinen, und deren Teile

frei“

84.10

Diese Anmerkung hat zu lauten:

 

Anmerkung

 

 

„84.10

Gemäß dem Übereinkommen über den Handel mit Zivilluftfahrzeugen und unter Zollaufsicht:

 

Anmerkung

Pumpen für Flüssigkeiten, auch mit Meßvorrichtungen, und deren Teile

frei“

84.11

Diese Anmerkung hat zu lauten:

 

Anmerkung

 

 

„84.11

Gemäß dem Übereinkommen über den Handel mit Zivilluftfahrzeugen und unter Zollaufsicht:

 

Anmerkung

Luftpumpen, einschließlich Vakuumpumpen; Luft- und Gaskompressoren; Ventilatoren und dergleichen; Teile der vorstehend genannten Waren

frei“

84.12

Diese Anmerkung hat zu lauten:

 

Anmerkung

 

 

„84.12

Gemäß dem Übereinkommen über den Handel mit Zivilluftfahrzeugen und unter Zollaufsicht:

 

Anmerkung

Klimageräte, die in einem gemeinsamen Gehäuse oder auf einem gemeinsamen Rahmen einen motorbetriebenen Ventilator und Vorrichtungen zum Ändern der Temperatur und des Feuchtigkeitsgrades

frei“

84.17

Nach dieser Nummer ist folgende neue Anmerkung aufzunehmen:

 

„84.17

Gemäß dem Übereinkommen über den Handel mit Zivilluftfahrzeugen und unter Zollaufsicht:

 

Anmerkung

Wärmeaustauscher und deren Teile

frei“

84.53

Diese Anmerkung hat zu lauten:

 

Anmerkung

 

 

„84.53

Gemäß dem Übereinkommen über den Handel mit Zivilluftfahrzeugen und unter Zollaufsicht:

 

Anmerkung

Automatische Datenverarbeitungsmaschinen und Einheiten davon

frei“

84.59

Diese Anmerkung hat zu lauten:

 

Anmerkung

 

 

„84.59

Gemäß dem Übereinkommen über den Handel mit Zivilluftfahrzeugen und unter Zollaufsicht:

 

Anmerkung

Nachfolgende Maschinen und Apparate, sowie deren Teile:

 

 

  • Strichaufzählung
    Startvorrichtungen für Motoren, nicht elektrisch,
  • Strichaufzählung
    Vorrichtungen zum Einstellen der Propeller, nicht elektrisch,
  • Strichaufzählung
    Servovorrichtungen, nicht elektrisch,
  • Strichaufzählung
    Scheibenwischer, nicht elektrisch,
  • Strichaufzählung
    Hydraulische Servomotoren, nicht elektrisch,
  • Strichaufzählung
    Hydropneumatische Akkumulatoren, kugelförmig,
  • Strichaufzählung
    Pneumatische Startvorrichtungen für Strahltriebwerke,
  • Strichaufzählung
    Toilette-Einheiten, ausschließlich für Luftfahrzeuge bestimmt,
  • Strichaufzählung
    Mechanische Vorrichtungen für die Schubumkehr,
  • Strichaufzählung
    Luftbefeuchter und Luftentfeuchter

frei“

84.63

Diese Anmerkung hat zu lauten:

 

Anmerkung

 

 

„84.63

Gemäß dem Übereinkommen über den Handel mit Zivilluftfahrzeugen und unter Zollaufsicht:

 

Anmerkung

Wellen, Kurbeln und Kurbelwellen, Lagergehäuse, Lagerschalen, Zahnräder und Friktionsräder, Getriebe einschließlich der Friktionsgetriebe, Untersetzungs-, Übersetzungs- und Wechselgetriebe, Schwungräder, Riemenscheiben und Seilscheiben (einschließlich der Rollenblöcke für Flaschenzüge), Schaltkupplungen, feste und lösbare Kupplungen (Kupplungsringe, elastische Kupplungen und dergleichen), Gelenkverbindungen (wie Kardangelenke); Teile der vorstehend genannten Waren

frei“

84.64

Nach dieser Nummer ist folgende neue Anmerkung aufzunehmen:

 

„84.64

Gemäß dem Übereinkommen über den Handel mit Zivilluftfahrzeugen und unter Zollaufsicht:

 

Anmerkung

Metalloplastische Dichtungen; Sätze und Zusammenstellungen von Dichtungen verschiedener Art für Maschinen, Fahrzeuge und Rohr- oder Schlauchleitungen, in Beuteln, Säckchen und ähnlichen Verpackungen

frei“

85.01

Diese Anmerkung hat zu lauten:

 

Anmerkung

 

 

„85.01

Gemäß dem Übereinkommen über den Handel mit Zivilluftfahrzeugen und unter Zollaufsicht:

 

Anmerkung

Transformatoren, ausgenommen deren Teile Elektromotoren, mit einer Leistung von 0,75 kW bis weniger als 150 kW, ausgenommen deren Teile Elektrische Generatoren, Stromerzeugungsapparate, rotierende oder ruhende Umformer, Gleichrichter und Gleichrichtervorrichtungen, Reaktanz- und Drosselspulen, ausgenommen deren Teile

frei“

85.04

Nach dieser Nummer ist folgende neue Anmerkung aufzunehmen:

 

„85.04

Gemäß dem Übereinkommen über den Handel mit Zivilluftfahrzeugen und unter Zollaufsicht:

 

Anmerkung

Elektrische Akkumulatoren (Sekundärelemente) und deren Teile

frei“

90.01

Nach dieser Nummer ist folgende neue Anmerkung aufzunehmen:

 

„90.01

Gemäß dem Übereinkommen über den Handel mit Zivilluftfahrzeugen und unter Zollaufsicht:

 

Anmerkung

Linsen, Prismen, Spiegel und andere optische Elemente, aus Stoffen aller Art, nicht gefaßt (ausgenommen derartige optisch nicht bearbeitete optische Elemente aus Glas)

frei“

90.02

Nach dieser Nummer ist folgende neue Anmerkung aufzunehmen:

 

„90.02

Gemäß dem Übereinkommen über den Handel mit Zivilluftfahrzeugen und unter Zollaufsicht:

 

Anmerkung

Linsen, Prismen, Spiegel und andere optische Elemente, aus Stoffen aller Art, für Instrumente, Apparate und Geräte, gefaßt (ausgenommen derartige optisch nicht bearbeitete optische Elemente aus Glas)

frei“

90.29

Diese Anmerkung hat zu lauten:

 

Anmerkung

 

 

„90.29

Gemäß dem Übereinkommen über den Handel mit Zivilluftfahrzeugen und unter Zollaufsicht:

 

Anmerkung

Teile und Zubehör, die ihrer Beschaffenheit nach ausschließlich oder hauptsächlich für die vom Übereinkommen über den Handel mit Zivilluftfahrzeugen erfaßten Instrumente, Apparate und Geräte der Nummer 90.23, 90.24, 90.27, oder 90.28 bestimmt sind, auch wenn sie für mehrere dieser Instrumente, Apparate und Geräte verwendet werden können

frei“

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2015

Gesetzesnummer

10006764

Dokumentnummer

NOR40081934