Kurztitel
Wirtschaftliche, industrielle, technische Zusammenarbeit
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 497/1984 aufgehoben durch BGBl. Nr. 220/1994Bundesgesetzblatt Nr. 497 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 220 aus 1994,
Index
59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen
Text
Anlage
zum Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der
Regierung der Deutschen Demokratischen Republik über die wirtschaftliche, industrielle und technische Zusammenarbeit
Bereiche von gegenseitigem Interesse auf den Gebieten der
wirtschaftlichen, industriellen und technischen
Zusammenarbeit sind insbesondere
- Metallurgie
- Kohleerschließung und -veredlung
- rationelle Energieanwendung
- Maschinen- und Anlagenbau
- Chemie
- Elektrotechnik/Elektronik
- Agrartechnik
- Forstwirtschaft
- Bauwirtschaft
- Konsumgüterwirtschaft
- Umweltschutz
Formen und Methoden der Zusammenarbeit sind insbesondere
- Zusammenarbeit bei der Herstellung und beim Vertrieb von
Erzeugnissen
- gemeinsame Erarbeitung und Durchführung von Projekten, in einem
der beiden Länder und auf dritten Märkten, wenn ein
beiderseitiges Interesse vorliegt
- Vergabe von Lizenzen und know how (insbesondere
produktionstechnische Erfahrungen)
- Austausch wissenschaftlich-technischer Erfahrungen
- anwendungsorientierte technische Forschung, Zusammenarbeit auf
dem Gebiet des Normen- und Vorschriftenwesens, der Metrologie
und der Qualitätskontrolle sowie gegenseitige Anerkennung von
technischen Zeugnissen und Prüfungen
- Durchführung wissenschaftlich-technischer Veranstaltungen, wie
Symposien, Konferenzen, Technische Tage.
Schlagworte
Kohleveredlung, Maschinenbau, Normenwesen