Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wirtschaftliche, industrielle, technische Zusammenarbeit
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 497/1984 aufgehoben durch BGBl. Nr. 220/1994Bundesgesetzblatt Nr. 497 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 220 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen
Text
Artikel 1
Die Vertragsparteien werden sich für die Entwicklung der wirtschaftlichen, industriellen und technischen Zusammenarbeit einsetzen, um dadurch insbesondere auch den gegenseitigen Warenaustausch zwischen beiden Staaten weiterzuentwickeln. Sie werden entsprechende Initiativen ihrer Unternehmen, Organisationen und Institutionen unterstützen und die Durchführung dieser Zusammenarbeit, soweit sie im beiderseitigen Interesse gelegen ist, gemäß den Bestimmungen dieses Abkommens und nach Maßgabe der innerstaatlichen Rechtsvorschriften durch geeignete Maßnahmen fördern.
Dokumentnummer
NOR12073793
Alte Dokumentnummer
N5198412812L