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Art. 1

Fassungen
04.01.1985 bis 03.10.1990 — BGBl. Nr. 497/1984 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 104.01.198503.10.1990 BGBl. Nr. 497/1984 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 220/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wirtschaftliche, industrielle, technische Zusammenarbeit

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 497 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 220 aus 1994,

Typ

Vertrag – DDR

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

04.01.1985BGBl. Nr. 497/1984

Außerkrafttretensdatum

03.10.1990aufgehoben durch BGBl. Nr. 220/1994

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Text

Artikel 1

Die Vertragsparteien werden sich für die Entwicklung der wirtschaftlichen, industriellen und technischen Zusammenarbeit einsetzen, um dadurch insbesondere auch den gegenseitigen Warenaustausch zwischen beiden Staaten weiterzuentwickeln. Sie werden entsprechende Initiativen ihrer Unternehmen, Organisationen und Institutionen unterstützen und die Durchführung dieser Zusammenarbeit, soweit sie im beiderseitigen Interesse gelegen ist, gemäß den Bestimmungen dieses Abkommens und nach Maßgabe der innerstaatlichen Rechtsvorschriften durch geeignete Maßnahmen fördern.

Gesetzesnummer

10006766

Dokumentnummer

NOR12073793

Alte Dokumentnummer

N5198412812L