Kurztitel
Wirtschaftliche, industrielle, technische Zusammenarbeit
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 497/1984 aufgehoben durch BGBl. Nr. 220/1994Bundesgesetzblatt Nr. 497 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 220 aus 1994,
Index
59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen
Text
Artikel 2
Die Vertragsparteien werden entsprechend den wirtschaftlichen
Möglichkeiten eine gegenseitig vorteilhafte Zusammenarbeit auf
möglichst vielen Gebieten unter Heranziehung aller geeigneten
Formen und Methoden der Zusammenarbeit, insbesondere auf den in der
Anlage zu diesem Abkommen angeführten Gebieten und in den dort
genannten Formen und Methoden, unterstützen. Die Anlage ist ein
integrierender Teil dieses Abkommens und schließt andere Gebiete
sowie andere Formen und Methoden der Zusammenarbeit nicht aus.