Kurztitel
Wirtschaftliche, industrielle, technische Zusammenarbeit
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 497/1984 aufgehoben durch BGBl. Nr. 220/1994Bundesgesetzblatt Nr. 497 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 220 aus 1994,
Index
59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen
Text
Artikel 3
Die Bedingungen, unter denen die wirtschaftliche, industrielle und
technische Zusammenarbeit im Einzelfall erfolgen soll, werden durch
die jeweils beteiligten österreichischen Unternehmen, Organisationen
und Institutionen einerseits und durch die zuständigen Unternehmen,
Organisationen und Institutionen der Deutschen Demokratischen
Republik andererseits entsprechend den innerstaatlichen Rechtsvorschriften durch Verträge festgelegt.