Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wirtschaftliche, industrielle, technische Zusammenarbeit
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 497/1984 aufgehoben durch BGBl. Nr. 220/1994Bundesgesetzblatt Nr. 497 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 220 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen
Text
Artikel 5
(1) Auf Lieferungen aus Verträgen gemäß Artikel 3 finden die Bedingungen des zwischen beiden Staaten jeweils geltenden Handelsabkommens Anwendung.
(2) Die sich aus solchen Verträgen ergebenden Zahlungen werden gemäß den zur Zeit der Zahlung zwischen den Vertragsparteien geltenden Vereinbarungen über den Zahlungsverkehr geleistet.
Dokumentnummer
NOR12073797
Alte Dokumentnummer
N5198412816L