Kurztitel
Wirtschaftliche, industrielle, technische Zusammenarbeit
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 497/1984 aufgehoben durch BGBl. Nr. 220/1994Bundesgesetzblatt Nr. 497 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 220 aus 1994,
Index
59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen
Text
Artikel 6
(1) Zur Durchführung dieses Abkommens wird die aus Vertretern der
Vertragsparteien gebildete Gemischte Kommission auf Antrag einer
Vertragspartei abwechselnd in der Republik Österreich und in der
Deutschen Demokratischen Republik zusammentreten.
(2) Zu den Aufgaben der Gemischten Kommission gehört die Prüfung von
Vorhaben, die von einer Vertragspartei unterbreitet werden, von
Vorschlägen, die geeignet sind, zur Entwicklung der
wirtschaftlichen, industriellen und technischen Zusammenarbeit beizutragen.
(3) Die Gemischte Kommission unterbreitet beiden Regierungen Empfehlungen und Lösungsvorschläge sowie gegebenenfalls Vorschläge zur Änderung dieses Abkommens. Sie kann zur Untersuchung bestimmter Fragen zeitweilig Arbeitsgruppen bilden.