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Art. 6

Fassungen
04.01.1985 bis 03.10.1990 — BGBl. Nr. 497/1984 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 604.01.198503.10.1990 BGBl. Nr. 497/1984 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 220/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wirtschaftliche, industrielle, technische Zusammenarbeit

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 497 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 220 aus 1994,

Typ

Vertrag – DDR

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

04.01.1985BGBl. Nr. 497/1984

Außerkrafttretensdatum

03.10.1990aufgehoben durch BGBl. Nr. 220/1994

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Text

Artikel 6

(1) Zur  Durchführung dieses Abkommens  wird die aus  Vertretern der

Vertragsparteien gebildete Gemischte Kommission auf Antrag einer

Vertragspartei abwechselnd in der  Republik Österreich und in  der

Deutschen Demokratischen Republik zusammentreten.

(2) Zu den Aufgaben der Gemischten Kommission gehört die Prüfung von

Vorhaben, die von einer Vertragspartei unterbreitet werden, von

Vorschlägen, die geeignet sind, zur  Entwicklung  der

wirtschaftlichen, industriellen und technischen Zusammenarbeit beizutragen.

(3) Die Gemischte Kommission unterbreitet beiden Regierungen Empfehlungen und Lösungsvorschläge sowie gegebenenfalls Vorschläge zur Änderung dieses Abkommens. Sie kann zur Untersuchung bestimmter Fragen zeitweilig Arbeitsgruppen bilden.

Gesetzesnummer

10006766

Dokumentnummer

NOR12073798

Alte Dokumentnummer

N5198412817L