Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wirtschaftliche, industrielle, technische Zusammenarbeit
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 497/1984 aufgehoben durch BGBl. Nr. 220/1994Bundesgesetzblatt Nr. 497 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 220 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen
Text
Artikel 7
Dieses Abkommen tritt am sechzigsten Tage nach seiner Unterzeichnung in Kraft und ist zehn Jahre gültig. Es verlängert sich stillschweigend um jeweils fünf Jahre, wenn es nicht sechs Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer durch eine der Vertragsparteien schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt wird.
Dokumentnummer
NOR12073799
Alte Dokumentnummer
N5198412818L