Kurztitel
Wirtschaftliche, industrielle, technische Zusammenarbeit
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 497/1984 aufgehoben durch BGBl. Nr. 220/1994Bundesgesetzblatt Nr. 497 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 220 aus 1994,
Index
59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen
Text
Artikel 8
(1) Mit dem Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens verliert das Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik über die wirtschaftliche, industrielle und technische Zusammenarbeit vom 7. Dezember 1974 samt Anlage *1) seine Gültigkeit.
(2) Das Außerkrafttreten des vorliegenden Abkommens berührt nicht die Verwirklichung der gemäß Art. 3 dieses Abkommens abgeschlossenen Verträge einschließlich der dazugehörigen, gemäß Artikel 1 getroffenen Maßnahmen. (2) Das Außerkrafttreten des vorliegenden Abkommens berührt nicht die Verwirklichung der gemäß Artikel 3, dieses Abkommens abgeschlossenen Verträge einschließlich der dazugehörigen, gemäß Artikel 1 getroffenen Maßnahmen.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig bevollmächtigten
Unterzeichneten dieses Abkommen unterfertigt.
Geschehen zu Berlin, in zwei Urschriften, beide in deutscher
Sprache, am 5. November 1984.
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*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 72/ 1975